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  • 01.12.2005 | Versorgungsausgleich

    Schuldrechtlicher Ausgleich nach öffentlich-rechtlichem Teilausgleich

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (BGH 25.5.05, XII ZB 127/01, FamRZ 05, 1464, Abruf-Nr. 052098).

     

    Sachverhalt

    Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (VA) wurden zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften im Wege des Splittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau übertragen. Zum Ausgleich einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Ehemanns, die gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V. mit der BarwertVO umgewertet worden war, wurden im Wege des erweiterten Splittings (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) gesetzliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe des seinerzeit maßgebenden Höchstbetrags übertragen. Wegen des Restausgleichsanspruchs wurde der Ehefrau der schuldrechtliche VA vorbehalten. Nachdem bei beiden Parteien der Versorgungsfall eingetreten war, beantragte die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen VA. Das OLG zog von der nach § 1587g BGB ermittelten schuldrechtlichen Ausgleichsrente den öffentlich-rechtlich erfolgten Teilausgleich – angepasst an die seit Ehezeitende eingetretene Erhöhung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung – ab. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns dagegen blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Frage, wie ein bereits gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich eines nicht-volldynamischen Versorgungsanrechts im Rahmen des schuldrechtlichen VA zu berücksichtigen ist, wurde bisher in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Nach bislang h.M. ist der Nominalbetrag des volldynamischen Anrechts, das dem Ausgleichsberechtigten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im öffentlich-rechtlichen VA gutgebracht worden ist, durch „Rückrechnung“ in ein nicht-volldynamisches Anrecht zu „entdynamisieren“ und entsprechend der Wertsteigerung des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rentenbeginn zu aktualisieren. Das Ergebnis ist von der ermittelten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen. Nach anderer Ansicht genügt es, den Nominalbetrag des gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Betrags entsprechend den Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung seit Ehezeit-ende zu erhöhen und den so ermittelten Betrag von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen.  

     

    Der BGH schließt sich – wie bisher (FamRZ 00, 89) – der h.M. an, befürwortet also die „Rückrechnungsmethode“. Nach dem System des VA wird für die Teilung eines Versorgungsanrechts der Wert des auszugleichenden Anrechts zu Grunde gelegt. Dieser Wert wird – nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgleichsformen – hälftig geteilt. Es kommt nicht darauf an, ob dem Ausgleichsberechtigten ein Anrecht gutgebracht wird, dessen Nominalbetrag dem hälftigen Nominalbetrag des auszugleichenden Anrechts entspricht. Deshalb kann bei der Anrechnung des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente nicht vom (aktualisierten) Betrag des dem Ausgleichsberechtigten gutgebrachten Anrechts ausgegangen werden.