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  • 26.10.2009 | Versorgungsausgleich

    Rentenabschlag bei vorgezogener Zusatzversorgungsrente

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    1. Ist ein betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden, so hat die Kürzung im Versorgungsausgleich außer Betracht zu bleiben, soweit die für den verminderten Zugangsfaktor maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen.  
    2. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei Ehezeitende bestehenden Wert zurückzurechnen.  
    (BGH 29.4.09, XII ZB 182/07, FamRZ 09, 1309, Abruf-Nr. 092352)

     

    Sachverhalt

    Bei Scheidung der Parteien 1997 wurden - bezogen auf die Ehezeit vom 1.2.66 bis 31.8.96 - beiderseitige gesetzliche Rentenanwartschaften sowie eine Anwartschaft des Ehemanns aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, umgewertet in eine volldynamische Versorgung von monatlich 129,52 DM (66,22 EUR), ausgeglichen. Der Ehemann war zum 31.8.96 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und seitdem beitragsfrei versichert. Mit der Strukturreform der Zusatzversorgung wurde seine Versorgungsanwartschaft zum 1.1.02 als sog. Startgutschrift auf das neue Recht übergeleitet. Seit März 02 erhält der Ehemann (mit Vollendung des 60. Lebensjahres) vorgezogene Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung, die jeweils im Hinblick auf den vorgezogenen Rentenbeginn um einen prozentualen Abschlag gekürzt sind. Ohne diesen Abschlag hätte die Zusatzversorgungsrente ab März 02 monatlich 214,98 EUR betragen. Auf Antrag des Zusatzversorgungsträgers wurde die Entscheidung über den Versorgungsausgleich (VA) nach § 10a VAHRG abgeändert. Dabei ging das OLG von der (fiktiven) Rente aus, die der Ehemann im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ohne den auf vorzeitiger Inanspruchnahme beruhenden Abschlag erhalten hätte (monatlich 217,13 EUR), und rechnete diesen Betrag im Verhältnis des bei Ehezeitende und des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ehezeitende zurück. Damit kam es auf einen ehezeitlichen Wert des Anrechts von monatlich 197,23 EUR. Das Anrecht wurde im Abänderungsverfahren als volldynamisch behandelt. Das Rechtsmittel des Zusatzversorgungsträgers, mit der die Bewertung des Anrechts aus der Zusatzversorgung gerügt wurde, hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Im Ansatz zutreffend ist das OLG von der bereits laufenden Zusatzversorgungsrente des Ehemanns ausgegangen. Zwar bezog der Ehemann die Rente bei Ehezeitende noch nicht. Erhält ein Ehegatte im Zeitpunkt einer Abänderungsentscheidung aber bereits Versorgungsleistungen, ist der Ehezeitanteil dieser bereits laufenden Rente in den VA einzubeziehen und nicht mehr der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft (BGH FK 08, 27).  

     

    Der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente muss aber auf das Ehezeit-ende - als den auch im Abänderungsverfahren maßgebenden Bewertungsstichtag - zurückbezogen werden. Nur dadurch ist gewährleistet, dass in die nach § 1587a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz miteinander vergleichbare Werte eingestellt werden. Hier kann von der seit März 02 bezogenen Zusatzversorgungsrente von monatlich 214,98 EUR ausgegangen werden. Sie war noch mit der Startgutschrift identisch, die der Ehemann mit dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 1.1.02 erhalten hatte. Eine weitere Rückrechnung dieser Startgutschrift auf das Ehezeitende ist hier nicht erforderlich. Der Mann war mit dem Ehezeitende aus dem öffentlichen Dienst und damit aus der Pflichtversicherung ausgeschieden. Während der anschließenden beitragsfreien Versicherung fand keine Wertsteigerung der Anwartschaft mehr statt. Da diese ausschließlich in der Ehezeit erworben war, stellt der ermittelte Wert auch den Ehezeitanteil dar.