Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.07.2011 | Versorgungsausgleich

    Mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten finanzierte Versorgungsanrechte

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    1. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich auch solche Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach Beginn der Ehe erworben wurden.  
    2. Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Versorgungsanrecht während der Ehe aus seinem Anfangsvermögen erworben hat, rechtfertigt für sich genommen nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.  
    (BGH 30.3.11, XII ZB 54/09, FamRZ 11, 877, Abruf-Nr. 111614)

     

     

    Sachverhalt

    Die Ehe der Parteien wurde geschieden. Der Ehemann M veräußerte am Tag vor der Eheschließung sein Gaststättengrundstück und setzte sich zur Ruhe. Anschließend verkaufte er ein weiteres Grundstück. Später schlossen die Ehegatten einen Ehevertrag, in dem sie den Zugewinnausgleich (ZGA) gegen die Verpflichtung des M zu einer Ausgleichszahlung ausschlossen. Regelungen zum Versorgungsausgleich (VA) und zum Unterhalt wurden nicht getroffen. Beide Ehegatten erwarben in der Ehe nur geringe gesetzliche Rentenanwartschaften. Der M erwarb daneben aus drei Lebensversicherungen dynamische Rentenanwartschaften. Das insoweit gebildete Kapital stammte nach seinen Angaben aus den Veräußerungserlösen seiner Grundstücke und den Erlösen weiterer, vor der Ehezeit angesparter Lebensversicherungen. Er vertrat die Ansicht, durch eine Berücksichtigung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den Lebensversicherungen im VA würden diese doppelt verwertet, da die Parteien diesbezüglich einen Ehevertrag geschlossen hätten. AG und OLG bezogen seine Lebensversicherungen in den VA ein. Seine Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG ist das frühere materielle Recht anzuwenden. Nach § 1587 Abs. 1 BGB a.F. findet der VA in Bezug auf alle während der Ehezeit mithilfe des Vermögens oder der Arbeit der Ehegatten begründeten Anrechte statt, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es nicht darauf an, ob das vom Ehemann in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus seinem bereits bei Eheschließung vorhandenen Vermögen stammte oder erst in der Ehe erwirtschaftet wurde. In den VA fallen auch solche Anrechte, die ein Ehegatte in der Ehezeit mit Mitteln aus seinem Anfangsvermögen (AV) begründet hat.