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  • 01.06.2003 · Fachbeitrag · Versorgungsausgleich

    Lebensversicherungs-Anwartschaften mit Kapitalwahlrecht

    Anrechte aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht sind im Wege des Zugewinnausgleichs auszugleichen, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausübt (BGH 5.2.03, XII ZB 53/98; FamRZ 03, 664). (Abruf-Nr. 030709)