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  • 05.01.2011 | Versorgungsausgleich

    Erste Rechtsprechung zur Teilung sowie zu Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Seit der Reform des Versorgungsausgleichs (VA) liegen die ersten Entscheidungen zur Teilung sowie zum schuldrechtlichen VA vor:  

     

    Übersicht: Erste Rechtsprechung zur internen Teilung
    • Grundsatz: Grundsätzlich sind im Wertausgleich bei der Scheidung sämtliche Anrechte gemäß § 10 VersAusglG intern zu teilen.

     

    • Ausnahme: Generell ausgenommen sind nur Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, wenn der Dienstherr keine interne Teilung vorsieht, und Anrechte von Widerrufsbeamten und Zeitsoldaten, § 16 Abs. 1 und 2 VersAusglG. Diese Anrechte sind zwingend extern zu teilen.

     

    • Bundesbeamte: Der Bund hat für die in seinem Dienst stehenden Beamten und Richter mit dem BVersTG (Art. 5 VAStrRefG) die interne Teilung eingeführt. Das Gesetz gilt entsprechend auch für Anrechte von Personen, die im öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehen oder standen (§ 1 Abs. 3 BVersTG), z.B. für Mitglieder der Bundesregierung und parlamentarische Staatssekretäre, sowie für Soldaten (§ 55e SVG) und Abgeordnete (§ 25a Abs. 2 AbgG).

     

    • Ausgestaltung der internen Teilung: Die Versorgungsträger können die interne Teilung im Einzelnen, also den konkreten Vollzug - ebenso wie früher bei der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG - in ihren Versorgungsregelungen grundsätzlich frei bestimmen (vgl. § 10 Abs. 3 VersAusglG) und z.B. auch Teilungskosten erheben. Die Rechtsgrundlagen müssen jedoch die Mindestanforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG erfüllen. Dies muss das Gericht überprüfen.

     

    Vorgehen bei Verstoß gegen § 11 Abs. 1 VersAusglG: Nicht geregelt ist, wie zu verfahren ist, wenn die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. Die Gerichte sind wegen der Privatautonomie der Versorgungsträger nicht berechtigt, die zu beanstandenden Regelungen durch andere für angemessen gehaltene zu ersetzen (Ruland, Versorgungsausgleich, Rn. 567). Auf die externe Teilung kann nicht ausgewichen werden, weil deren Anwendungsbereich klar beschränkt ist. Der schuldrechtliche VA ist auch keine für den Ausgleichsberechtigten akzeptable Alternative. Eine Lösung bietet § 11 Abs. 2 VersAusglG. Danach gelten für das Anrecht des Ausgleichsberechtigten die Regelungen für das Anrecht des Ausgleichspflichtigen entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den VA bestehen. Dem steht der Fall gleich, dass zwar Regelungen bestehen, diese aber nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen (BT-Drucksache 16/10144, 57; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 11 VersAusglG, Rn. 15).

     

    Ausdrückliche Bezeichnung im Tenor: Damit klar ist, auf welcher Rechtsgrundlage die interne Teilung erfolgt, sollte das Gericht diese im Tenor ausdrücklich bezeichnen (BT-Drucksache 16/10144, 50; Tenorierungsvorschläge bei Eulering/Viefhues, FamRZ 09, 1368, 1375). Dies begründet nicht die Gefahr, dass das Anrecht gewissermaßen auf den Stand bei Ehezeitende fixiert wird, also nicht an späteren Anpassungen der Versorgungsregelung teilnimmt (a.A. OLG Stuttgart 9.2.10, 18 UF 24/10, n.v., Abruf-Nr. 103775). Vielmehr wird klargestellt, welche Rechtsgrundlage das Gericht nach § 11 VersAusglG geprüft und gebilligt hat und welche Bestimmungen für das übertragene Anrecht künftig maßgebend sind. Es ist nicht selbstverständlich, dass das Gericht die bei Ehezeitende maßgebende Fassung der Versorgungsregelung zugrunde gelegt hat. Denn bei der Entscheidung sind auch nach Ehezeitende wirksam gewordene Rechtsänderungen zu beachten, die sich auf den Ausgleichswert auswirken (OLG Celle 13.9.10, 10 UF 198/10, n.v., Abruf-Nr. 103804).

     

    • Weitere Anforderungen an den Tenor: Im Tenor muss auch das maßgebende Ende der Ehezeit i.S. des § 3 Abs. 1 VersAusglG als Bezugszeitpunkt genannt werden, wenn der Ausgleichswert in einer Bezugsgröße angegeben wird, die nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst wird. Dies gilt insbesondere für alle Bezugsgrößen, die in EUR ausgedrückt werden, also Rentenbeträge und Kapitalwerte. Durch den Stichtagsbezug wird gewährleistet, dass sich nach Ehezeitende wirksam werdende Anpassungen aufseiten beider Ehegatten auswirken. Wird der Ausgleichswert dagegen in einer Bezugsgröße ausgedrückt, deren EUR-Wert laufend angepasst wird, ist die Angabe eines Bezugszeitpunkts an sich entbehrlich. Das gilt z.B. für die gesetzliche Rentenversicherung: Bezugsgröße sind hier die Entgeltpunkte, deren Wert für die spätere Rente sich aus dem Produkt mit dem aktuellen Rentenwert ergibt, der jährlich angepasst wird (OLG Celle FamRZ 10, 979). Zur Vereinheitlichung der Entscheidungen und zur Vermeidung von Fehlern empfiehlt es sich jedoch, stets das Ende der Ehezeit als Bezugszeitpunkt anzugeben (Borth, FamRZ 10, 981).

     

     

     

    Übersicht: Erste Rechtsprechung zur externen Teilung
    • Grundsatz: Gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG sind Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis extern zu teilen, solange der Versorgungsträger keine interne Teilung vorsieht. Da bisher kein Bundesland für seine Beamten die interne Teilung eingeführt hat, müssen deren Versorgungsanrechte wie vor der Strukturreform in der Form ausgeglichen werden, dass zulasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Beamten für den Berechtigten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird. Eine andere Zielversorgung ist insoweit nicht vorgesehen. Der Berechtigte erhält daher, wenn er selbst ebenfalls Beamter ist und sogar wenn er denselben Dienstherrn hat, eine Gutschrift in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Gericht muss bestimmen, ob die Gutschrift in Form von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) erfolgt (§ 16 Abs. 3 VersAusglG). Extern zu teilen sind auch die Anrechte von Widerrufsbeamten und Zeitsoldaten (§ 16 Abs. 2 VersAusglG).

     

    • Keine Höchstgrenze: Für die externe Teilung nach § 16 VersAusglG gibt es - anders als für das frühere Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 5 BGB a.F. - keine Höchstbegrenzung mehr. Streitig ist, ob die Höchstbegrenzung für Entscheidungen über den VA, die noch nach altem Recht ergehen, fortgilt, obwohl § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI, auf den § 1587b Abs. 5 BGB a.F. Bezug nimmt, mit Wirkung vom 1.9.09 ersatzlos gestrichen worden ist (für Fortgeltung OLG Stuttgart FamRZ 10, 1442; dagegen OLG Schleswig FamRZ 10, 1443).

     

    • Sonstige Fälle der externen Teilung: Andere als die in § 16 VersAusglG genannten Anrechte können nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 und 5 VersAusglG extern geteilt werden. Hier kann der Berechtigte grundsätzlich die Zielversorgung wählen. Diese muss aber die in § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG genannten Bedingungen erfüllen. Trifft der Berechtigte keine oder keine zulässige Wahl, wird für ihn ein Anrecht bei einem sog. Auffangversorgungsträger begründet. Das ist beim Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung die Versorgungsausgleichs- kasse (s. Wick, FK 10, 105), sonst die gesetzliche Rentenversicherung. Teilungskosten dürfen die Versorgungsträger bei der externen Teilung nicht ansetzen. § 13 VersAusglG ist insoweit nicht anwendbar (BT-Drucksache 16/10144, 57).