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  • 26.02.2009 | Versorgungsausgleich

    BarwertVO ist weiter anzuwenden

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    1. Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.  
    2. Durch die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26.5.03 und die 3. VO zur Änderung der BarwertVO vom 3.5.06 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit der BarwertVO auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Befristung durch die 4. VO zur Änderung der BarwertVO hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert einer nicht volldynamischen Anwartschaft ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der BarwertVO zu ermitteln.  
    (BGH 29.10.08, XII ZB 69/08, FamRZ 09, 107, Abruf-Nr. 083800)

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann hat in der Ehezeit Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung und betrieblicher Altersversorgung erworben. Er bezieht bereits eine vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie zwei Betriebsrenten. Die Ehefrau hat neben gesetzlichen Rentenanwartschaften Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Das KG hat die eine Betriebsrente des Mannes nach Tabelle 7 der BarwertVO, die andere unter Heranziehung des ihr zugrunde liegenden Deckungskapitals in eine volldynamische Rentenanwartschaft umgerechnet. Bei der gesetzlichen Rentenanwartschaft des Ehemannes wurde der Versorgungsabschlag aufgrund des vorzeitigen Rentenbezugs außer Betracht gelassen. Die Zusatzversorgungsanwartschaft der Ehefrau wurde nach Tabelle 1 der BarwertVO umgewertet, wobei der Umrechnungsfaktor mit Rücksicht auf die Volldynamik im Leistungsstadium um 50 Prozent erhöht wurde. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hatte teilweise Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kürzung der gesetzlichen Rente des Ehemanns, die auf der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren) beruht und durch die Verringerung des Zugangsfaktors bewirkt wird, ist im Versorgungsausgleich (VA) zu berücksichtigen, soweit er auf in der Ehezeit liegende Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs zurückzuführen ist. Da der Ehemann seine Rente schon 30 Monate vor Ende der Ehezeit bezogen hat, sind seine ehezeitlich erworbenen Anwartschaften um (30 Monate x 0,3 Prozent =) 9 Prozent zu kürzen.  

     

    Die Anrechte der Ehegatten auf betriebliche Altersversorgung sind in volldynamische Anrechte umzuwerten. Dabei muss, soweit möglich, an das dem Anrecht zugrunde liegende Deckungskapital angeknüpft werden. Für die Umwertung der anderen Anrechte ist die Anwendung der BarwertVO zwingend. Ihre jetzige Fassung ist verfassungskonform. Die bei Ehezeit-ende laufende statische Betriebsrente des Ehemanns ist zutreffend unter Heranziehung der Tabelle 7 umgewertet worden, die Anwartschaft der Ehefrau nach Tabelle 1, wobei der Umrechnungsfaktor im Hinblick auf die Volldynamik im Leistungsstadium um 50 Prozent zu erhöhen ist (BGH FK 04, 165, Abruf-Nr. 042130).