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  • 01.12.2005 | Versorgungsausgleich

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vermögens des Berechtigten

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    1. Eine unbillige Härte i.S. des § 1587c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.  
    2. Ein Härtegrund i.S. des § 1587c Nr. 1 BGB kann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist.  
    (BGH 25.5.05, XII ZB 135/02, FamRZ 05, 1238, Abruf-Nr. 052002)

     

    Sachverhalt

    Bei Scheidung der Eheleute, die Gütertrennung vereinbart hatten, wurde der Versorgungsausgleich (VA) gemäß § 1587c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Das AG hatte auf Grund von Auskünften der Versorgungsträger aus den Jahren 1999 und 2001 einen Ausgleichsanspruch des Ehemanns errechnet. Es hielt die Durchführung des VA für grob unbillig, weil dieser in wesentlich besseren Vermögensverhältnissen lebe als die Ehefrau. Er wohne mietfrei in seinem neu errichteten Haus auf Mallorca. Seine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse seien undurchsichtig. Die Ehefrau verfüge über keine besonderen Vermögenswerte. Die Beschwerde des Ehemannes wurde zurückgewiesen. Seine Rechtsbeschwerde führte zur Zurückverweisung an das OLG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Voraussetzungen für den Ausschluss des VA wegen grober Unbilligkeit (§ 1587c Nr. 1 BGB) können in der Regel erst geprüft werden, wenn die Versorgungsanrechte, die die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben, und auch ihr sonstiges zur Alterssicherung geeignetes Vermögen geklärt sind. Die Ausgleichsbilanz des AG beruhte auf Auskünften der Versorgungsträger, die wegen zwischenzeitlicher Rechtsänderungen nicht mehr aktuell waren. Auch die neueste Rechtsprechung des BGH zur Volldynamik der Versorgungsanrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Leistungsstadium (BGH FamRZ 04, 1474) blieb unberücksichtigt. Nicht hinreichend aufgeklärt wurde, über welche Vermögenswerte beide Ehegatten konkret verfügen. Es fehlte also eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Prüfung, ob ein Härtefall i.S. des § 1587c Nr. 1 BGB vorliegt.  

     

    Der VA ist auch nicht bereits dann grob unbillig, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, wenn er also auf die Durchführung des VA nicht angewiesen ist. Der Ausgleichspflichtige muss außerdem seinerseits für die Alterssicherung auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen sein. Dazu hat das OLG keine Feststellungen getroffen.