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  • 01.02.2007 | Versorgungsausgleich

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen persönlichen Fehlverhaltens

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Der Versorgungsausgleich (VA) verfolgt den Zweck, die von den Eheleuten in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig zu verteilen und damit die Alterssicherung des sozial Schwächeren zu verbessern. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der VA im Einzelfall grob unbillig ist. § 1587c BGB ermöglicht daher den Ausschluss oder zumindest die Kürzung des öffentlich-rechtlichen VA, wenn der gesetzliche Ausgleich nach §§ 1587bis 1587b BGB grob unbillig wäre. Für den schuldrechtlichen VA enthält § 1587h BGB eine korrespondierende Vorschrift. Bei Anwendung der Härteklausel steht die Versorgungssituation der Ehegatten, wie sie sich nach Durchführung des VA darstellen würde, im Vordergrund. Es kommt auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten an. Neben den Versorgungsanwartschaften, die – unter Berücksichtigung des VA – bis zum Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich noch erworben werden können, sind auch sonstige Vermögenswerte von Bedeutung, die der Altersversorgung dienen können, wie z.B. Immobilien, Betriebsvermögen oder Kapitalanlagen. Daneben können auch sonstige objektive Umstände, wie z.B. eine kurze Ehe oder ein langes Getrenntleben (dazu BGH FK 06, 37, Abruf-Nr. 053155) von Bedeutung sein.  

     

    Auch ein vorwerfbares Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann die Kürzung oder den Ausschluss des VA begründen.  

     

    § 1587c Nr. 1 BGB

    • Eheliches Fehlverhalten: Auch ein eheliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten kann einen Ausschluss des VA rechtfertigen, wenn die sich aus der ehelichen Gemeinschaft ergebenden Verpflichtungen in besonders grober und nachhaltiger Weise verletzt worden sind. Die Anforderungen sind insoweit wesentlich strenger als in § 1579 Nr. 6 BGB und entsprechen etwa dem Maßstab, der beim Zugewinnausgleich (§ 1381 BGB) angelegt wird (BGH FamRZ 83, 32; 87, 362). In der Regel muss das Fehlverhalten sich daher über einen längeren Zeitraum erstreckt und auf den Betroffenen nachhaltig ausgewirkt haben.

     

    • Unterschieben eines Kindes: § 1587c Nr. 1 BGB kommt in Betracht, wenn eine ausgleichsberechtigte Ehefrau ihrem Ehemann zumindest bedingt vorsätzlich ein aus einer anderen Verbindung stammendes Kind untergeschoben hat (BGH FamRZ 83, 32; 85, 267; OLG Brandenburg FamRZ 99, 932). Weniger schwer wiegt ihr Verhalten jedoch, wenn sie selbst zunächst von der Vaterschaft des Ehemannes ausgegangen war und ihre spätere Erkenntnis, dass ein in der Ehe geborenes Kind von einem anderen abstammte, nicht sofort offenbart hat (BGH FamRZ 87, 362). Gegen eine Kürzung des VA kann in solchen Fällen auch sprechen, dass die Ehefrau während der Ehe stets den Haushalt geführt, mehrere in der Ehe geborene gemeinsame Kinder betreut und erzogen und erst gegen Ende der Ehezeit ein Kind von einem anderen empfangen hat, so dass die Unterhaltsleistungen des Ehemannes für dieses nicht von ihm abstammende Kind ihn nicht zu schwer belastet haben (OLG Karlsruhe FamRZ 00, 159).

     

    • Schwere Straftaten: Ein Ausschluss des VA kommt auch wegen einer einmaligen Verfehlung gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige, insbesondere gemeinsame Kinder, in Betracht, wenn es sich bei dem Fehlverhalten um eine schuldhaft begangene schwerwiegende Straftat handelt. In der Rechtsprechung ist dies z.B. angenommen worden, wenn der Berechtigte den Verpflichteten (OLG Frankfurt FamRZ 90, 1259) oder ein gemeinsames Kind getötet oder zu töten versucht hat (BGH FamRZ 90, 985; OLG Karlsruhe FamRZ 00, 893; KG FamRZ 04, 643). Ferner ist die Härteklausel bei länger andauerndem sexuellen Missbrauch eines gemeinsamen Kindes (OLG Brandenburg FamRZ 03, 384) und bei Inbrandsetzung des gemeinsamen Hauses mit Gefährdung der Bewohner (OLG Karlsruhe a.a.O.; KG, a.a.O.) angewandt worden. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Täters steht der Anwendung des § 1587c BGB nicht entgegen (OLG Karlsruhe, a.a.O.), wohl aber eine Schuldunfähigkeit (BGH, a.a.O.).