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  • 26.06.2008 | Versorgungsausgleich

    Ausgleichspflicht wegen Kindererziehungszeiten

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    Der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist für sich allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs (BGH 11.9.07, XII ZB 262/04, FamRZ 07, 1966, Abruf-Nr. 073317).

     

    Sachverhalt

    Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1.6.96 bis 28.2.03) gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 160,92 EUR erworben, die zum Teil auf Kindererziehungszeiten beruhen. Sie betreut den 97 geborenen gemeinsamen Sohn und geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Unter Einschluss der Zeit vor der Ehe belaufen sich ihre Rentenanwartschaften auf monatlich 260,33 EUR (bezogen auf das Ehezeitende). Der Ehemann hat in der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften erworben. Er ist seit 92 selbstständiger Transportunternehmer. Sein Gewinn vor Steuern betrug zuletzt 19.451 EUR im Jahr. Aus der Zeit vor der Ehe hat er gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 398,49 EUR (bezogen auf das Ehezeitende). Er hat eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, deren Rückkaufswert im Jahre 03 6.351 EUR betrug. Das AG hat als Versorgungsausgleich (VA) die Hälfte der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (monatlich 80,46 EUR) auf den Ehemann übertragen. Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie einen Ausschluss des VA wegen grober Unbilligkeit (§ 1587c BGB) erstrebte, wurde zurückgewiesen. Auch ihre Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zu Recht hat das OLG die gesamten von der Ehefrau während der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften in den VA einbezogen. Anwartschaften, die auf rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten beruhen (§ 56 SGB VI), unterliegen dem VA ebenso wie Anwartschaften, die auf Beitragszahlungen beruhen und im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit erworben worden sind. Deshalb kann sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten auch daraus ergeben, dass er Rentenanwartschaften zum Teil oder gar ausschließlich aus Kindererziehungszeiten erworben hat.  

     

    Eine Korrektur der sich aus den §§ 1587, 1587a BGB ergebenden Ausgleichspflicht eines Ehegatten setzt voraus, dass die Durchführung des VA im Einzelfall grob unbillig ist (§ 1587c Nr. 1 BGB). Eine solche unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des VA unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des VA, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das lässt sich hier nicht feststellen.