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  • 24.01.2008 | Versorgungsausgleich

    Ausgleich laufender Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    1. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 14.3.07, XII ZB 142/06, FamRZ 07, 891).  
    2. Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar 02 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten zu ermitteln.  
    3. Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde.  
    4. Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB.  
    (BGH 25.4.07, XII ZB 206/06, FamRZ 07, 1084, Abruf-Nr. 071804)  

     

    Sachverhalt

    In der vom 1.8.77 bis 31.1.03 dauernden Ehezeit hat der Ehemann neben gesetzlichen Rentenanwartschaften auch Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Er bezieht aus diesen Anwartschaften nach Vollendung des 65. Lebensjahres seit November 05 Altersrenten. Das OLG hat den Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgungsrente zweistufig – zum einen aus der auf den 31.12.01 berechneten Startgutschrift und zum anderen aus den seit 1.1.02 erworbenen Versorgungspunkten – ermittelt, mit dem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich (VA) einbezogen und eine Kürzung des VA wegen grober Unbilligkeit abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hatte teilweise Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zu Recht hat das OLG den Ehezeitanteil des Zusatzversorgungsanrechts aus der inzwischen vom Ehemann tatsächlich bezogenen Rente ermittelt. Da die Rente aus zwei Teilanrechten besteht, die für die Zeit bis zur Strukturreform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (31.12.01) und für die Zeit danach getrennt berechnet werden, sind auch deren auf die Ehezeit entfallende Anteile getrennt zu berechnen. Dabei ist der Ehezeitanteil des bis zum 31.12.01 erworbenen Teilanrechts gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe (bis Ende 01) zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit (bis Ende 01) zu ermitteln. Der Ehezeitanteil des seit Anfang 02 erworbenen Teil-Anrechts ist dagegen direkt aus den von Anfang 02 bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkten zu berechnen.  

     

    Das Anrecht ist aber nicht mit dem Nominalwert in den VA einzubeziehen. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung über den VA bereits laufende und im Leistungsstadium volldynamische Rente darf nur dann ohne Umwertung nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V. mit der BarwertVO in den VA einbezogen werden, wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit gezahlt wurde (BGH FamRZ 05, 1461, 1462) oder wenn das Anrecht auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (BGH FamRZ 07, 23, 27 = FK 07, 134, Abruf-Nr. 063562). Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind seit der Strukturreform im Anwartschaftsstadium als statisch und in der Leistungsphase als volldynamisch anzusehen (BGH FamRZ 04, 1474 = FK 04, 165, Abruf-Nr. 042130). Ohne Umwertung kann ein solches Anrecht daher grundsätzlich nur dann in den VA einbezogen werden, wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde. Dies war hier nicht der Fall.