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  • 01.12.2007 | Versorgungsausgleich

    Änderungen durch die „Rente mit 67“

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Am 1.1.08 tritt das „Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)“ vom 20.4.07 (BGBl. I S. 554) in Kraft, das unter dem Schlagwort „Rente mit 67“ bekannt geworden ist. Mit diesem Gesetz reagiert der Gesetzgeber auf die Finanzierungsprobleme, die in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Rückgang der Geburtenzahl und die Verlängerung der Lebenserwartung entstanden sind. Dazu im Einzelnen:  

     

    Stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze

    Bisher können gesetzlich Rentenversicherte die Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten. Mit dem neuen Gesetz wird diese Grenze auf 67 Jahre angehoben. Dies geschieht stufenweise: Für die Geburtsjahrgänge vor 1964 gilt eine Übergangsregelung (§ 235 SGB VI n.F.). Danach bleibt es für die Geburtsjahrgänge bis 1946 bei dem bisherigen Rentenalter von 65 Jahren. Bei den Jahrgängen 1947 bis 1958 steigt das Rentenalter stufenweise um jeweils einen Monat (bis auf 66 Jahre) und bei den Jahrgängen 1959 bis 1964 um jeweils zwei Monate (bis auf 67 Jahre). Nur für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren (§ 35 S. 2 SGB VI n.F.). Sonderregelungen gelten für langjährig Versicherte, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, für Schwerbehinderte und für Bergleute.  

     

    Übersicht: Maßgebende Regelaltersgrenze nach neuem Recht

    Geburtsjahr des Versicherten  

    Maßgebende Altersgrenze  

    bis 1946  

    65 Jahre  

    1947  

    65 Jahre 1 Monat  

    1948  

    65 Jahre 2 Monate  

    1949  

    65 Jahre 3 Monate  

    1950  

    65 Jahre 4 Monate  

    1951  

    65 Jahre 5 Monate  

    1952  

    65 Jahre 6 Monate  

    1953  

    65 Jahre 7 Monate  

    1954  

    65 Jahre 8 Monate  

    1955  

    65 Jahre 9 Monate  

    1956  

    65 Jahre 10 Monate  

    1957  

    65 Jahre 11 Monate  

    1958  

    66 Jahre  

    1959  

    66 Jahre 2 Monate  

    1960  

    66 Jahre 4 Monate  

    1961  

    66 Jahre 6 Monate  

    1962  

    66 Jahre 8 Monate  

    1963  

    66 Jahre 10 Monate  

    ab 1964  

    67 Jahre  

     

     

    Anpassung auch in anderen Versorgungssystemen geplant

    Auch in anderen Versorgungssystemen ist mit einer ähnlichen Anhebung der Regelaltersgrenze zu rechnen. Für Bundesbeamte ist bereits ein Gesetz in Vorbereitung, das die Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt. Für Landesbeamte, für die die Gesetzgebungskompetenz nunmehr bei den Landesgesetzgebern liegt, ist mit entsprechenden Bestimmungen zu rechnen. Bei Betriebsrenten ist der Rentenbeginn häufig an die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Dies gilt z.B. für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (vgl. § 33 VBL-Satzung). In diesem Fall wirkt sich die Änderung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung mittelbar auch auf die Betriebsrente aus.