Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.08.2010 | Vermögensauseinandersetzung

    Neue BGH-Rechtsprechung zu Ersatzansprüchen der Schwiegereltern

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    1. Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsentsprechung, vgl. etwa Senatsurteile FamRZ 06, 394, m.w.N.; FamRZ 95, 1060). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.  
    2. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern im gesetzlichen Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil FamRZ 95, 1060).  
    3. Im Fall schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 2, Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil FamRZ 95, 1060, m.w.N.).  
    (BGH 3.2.10, XII ZR 189/06, FamRZ 10, 958, Abruf-Nr. 102203)

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind die Schwiegereltern des Beklagten und begehren Rückzahlung von Geldbeträgen, die sie dem Beklagten vor dessen Eheschließung mit ihrer Tochter zur Verfügung gestellt haben. Außerdem verlangt der Kläger zu 1) Ausgleich für die Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung des Beklagten. Vor der Ehe ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Tochter des Klägers zu 1) und der Beklagte schon zusammen. Zur Finanzierung der Wohnung nahm der Beklagte ein Darlehn auf. Die Kläger überwiesen dem Beklagten Geld und übergaben weiteres in bar. An den in der Folgezeit durchgeführten Renovierungsarbeiten hat der Kläger zu 1) mitgewirkt. Später wurde die Ehe geschlossen. Sie ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden. Vergleichsweise wurde geregelt, dass Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht werden sollten. Die Kläger haben vom Beklagten die Rückzahlung des Geldes verlangt. Der Kläger zu 1) hat darüber hinaus eine Vergütung seiner Arbeiten und Ersatz der Materialkosten geltend gemacht. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision, mit der die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt haben, führte, soweit es den überwiesenen Betrag betrifft, zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung sieht der BGH nun Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind - auch wenn sieum der Ehe des Kindes Willen gemacht worden sind - als echte Schenkungen i.S. des § 516 BGB an. Es fehlt weder an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Schenkung noch an einer dauerhaften Vermögensminderung bei den Zuwendenden. Anders als bei Zuwendungen unter Ehegatten, die in der Vorstellung erfolgen, dass der Zuwendende trotz des Vermögensverlusts auf Dauer wirtschaftlicher Mitbenutzer bleiben wird, übertragen Schwiegereltern den Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig daran nicht mehr zu partizipieren.  

     

    Auf solche Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die mit der Schenkung verbundene Erwartung der Schwiegereltern, die Hingabe des Vermögenswerts an das Schwiegerkind werde auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und dem eigenen Kind zugute kommen, infolge des Scheiterns der Ehe nicht erfüllt. Ein solcher Umstand kann zu einem Rückausgleich zugunsten der Schwiegereltern führen. Dabei schließen die in den §§ 527, 528, 530 BGB normierten Sonderfälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Anwendung des allgemeinen Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht aus, soweit es sich um einen Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkers handelt. Derartiges gilt beim Scheitern einer Ehe. Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wird auch nicht durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs (ZGA) verdrängt, weil dieser im Verhältnis zwischen Schwiegerkind und Schwiegereltern nicht als eine Spezialregelung angesehen werden kann. Denn der güterrechtliche Grundsatz der Halbteilung und die güterrechtlichen Vorschriften sind in diesem Verhältnis nicht anwendbar. Schwiegereltern stehen außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und sind nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Ehegatten einbezogen.