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  • 01.06.2006 | Vermögensauseinandersetzung

    Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    1. Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zum angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 155, 249).  
    2. Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; in Anschluss an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).  
    (BGH 28.9.05, XII ZR 189/02, FamRZ 06, 607, Abruf-Nr. 061018)  

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Auskunft und eine Ausgleichszahlung aus einer Ehegatteninnengesellschaft. Der Kläger war vor der Ehe in dem auf den Namen der Beklagten betriebenen Unternehmen angestellt. Tatsächlich führte er allein die Geschäfte, die Beklagte war Angestellte. Später führten sie das Geschäft gemeinsam. Nach der Trennung schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u.a. Gütertrennung vereinbarten. Für die Zeit davor sollte kein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sein bzw. durch Zahlungen ausgeglichen sein. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Der BGH hat die Sache an das OLG zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es liegt eine BGB-Innengesellschaft vor. Zwar spricht grundsätzlich der gesetzliche Güterstand gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft. Eine Innengesellschaft ist aber anzunehmen, wenn  

    • ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck vorliegt, z.B. der gemeinsame Aufbau eines Unternehmens durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen, selbst wenn das Geschäft nur der Sicherung des Familienunterhalts dient,
    • eine Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten gegeben ist, die von der Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist,
    • die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Innengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch steht.

     

    Der Anspruch selbst ist auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gerichtet, §§ 738 ff. BGB i.V. mit §§ 730 ff. BGB. Der Anspruch besteht neben dem Zugewinn und ist nicht subsidiär. Er setzt – ebenso wie ein Anspruch aus § 426 BGB – nicht voraus, dass die bisherige Vermögenszuordnung unter Berücksichtigung des Güterrechts zu einem untragbaren Ergebnis führt. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Auflösung der Innengesellschaft, also von dem Zeitpunkt an, an dem die Parteien ihre Zusammenarbeit beendet haben und der Geschäftsinhaber das Geschäft allein weiterführt.