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  • 05.02.2009 | Vermögensauseinandersetzung

    Anforderungen an eine BGB-Innengesellschaft

    von RA Dr. Thomas Herr, FA Familienrecht und Arbeitsrecht, Kassel

    1. Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nur vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist, der jedenfalls die Einigkeit darüber enthält, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (Bestätigung des Senatsurteils vom 12.11.07, II ZR 183/06, FamRZ 08, 393).  
    2. Wird die Klage auf die Rückzahlung eines Darlehens gestützt und bestreitet der Beklagte nicht nur den Abschluss eines solchen Vertrags, sondern jeglichen persönlichen Kontakt zu der Klägerin, verletzt die Annahme einer Innengesellschaft sowohl den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs als auch den Beibringungsgrundsatz.  
    (BGH 20.10.08, II ZR 207/07, FamRZ 09,34, Abruf-Nr. 083792)

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte war als Eigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen worden, deren Kauf die Klägerin finanziert hatte. Die Immobilie sollte jedoch nicht von den Parteien, sondern von der Tochter der Klägerin und dem Vater des Beklagten bewohnt werden. Die Klägerin verlangte Zahlung des von ihr erbrachten Kaufpreises und klagte aus Darlehensvertrag, konnte den Abschluss eines entsprechenden Vertrags jedoch nicht beweisen. Der Beklagte wurde nach § 738 BGB zur Auseinandersetzung der GbR verurteilt, da zwischen den Parteien, dem Vater des Beklagten und der Tochter der Klägerin eine BGB-Innengesellschaft bestanden habe. Der Beklagte hatte aber jeglichen persönlichen Kontakt zur Klägerin bestritten. Vielmehr sei er von seinem Vater über die wahren Hintergründe des Erfordernisses, ihn im Grundbuch einzutragen, getäuscht worden. Dieser habe behauptet, das Familienvermögen solle auf diese Weise abgesichert werden. Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Besonderheit dieses Falles ist, dass das OLG angenommen hat, die Innengesellschaft bestehe aus den Parteien, der Tochter der Klägerin und dem Vater des Beklagten. Der BGH hat zwar eine Familiengesellschaft außerhalb von Ehe und nicht ehelicher Lebensgemeinschaft seit vielen Jahren für möglich gehalten (BGH FamRZ 66, 25). Hier hat der BGH eine solche bei dem festgestellten Sachverhalt jedoch verneint.  

     

    Interessant ist, dass der BGH von seinen früheren Grundsätzen abweicht. Zwar gilt weiterhin, dass es nicht darauf ankommt, ob sich Innengesellschafter dessen bewusst waren, dass ihre Beziehungen rechtlich als GbR beurteilt werden können (BGH FamRZ 75, 35). Früher hielt er es jedoch auch für unschädlich, wenn eine Klage ausdrücklich auf die Anspruchsgrundlage Darlehensvertrag, nicht jedoch auf Gesellschaftsrecht gestützt wurde (BGH FamRZ 54, 136). Diese Auffassung ist bedenklich. Denn gegen ein gespaltenes Rechtsgeschäftsbewusstsein spricht, dass man sich als rechtliche Folge eines tatsächlichen Verhaltens (Rechtsgeschäftserklärung) nur das eine oder aber das andere vorstellen kann. Wer meint, zu vereinbaren, hingegebenes Geld werde als Darlehen zurückgezahlt, kann keine Vorstellung dahin entwickeln, dass es zu einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch komme.