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  • 01.12.2006 | Verjährung

    Wann verjähren künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche?

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen

    Die Verjährung von Ansprüchen ist auch im Unterhaltsrecht bedeutsam. Der folgende Beitrag erläutert daher anhand eines praktischen Falls, worauf bei der Verjährung von Unterhaltsansprüchen zu achten ist.  

     

    Der Fall des OLG Dresden

    Zugunsten der Antragstellerin waren für die Zeit ihrer Minderjährigkeit Unterhaltsansprüche durch Beschluss tituliert. Bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit sind Rückstände aufgelaufen. Ein Großteil fiel auf die Zeit ab Mai 98. Da die Rückstände aus Sicht der Antragstellerin ab Juli 05 zu verjähren drohten, begehrte sie für einen entsprechenden Zahlungsantrag nebst Zinsen PKH, die ihr das AG versagt hat. Ihre sofortige Beschwerde dagegen blieb ebenfalls ohne Erfolg (OLGR 06, 667).  

     

    Für die Verjährung von Unterhaltsansprüchen gilt Folgendes:  

     

    • Titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Achtung: Dies gilt nur für Unterhaltsansprüche, die bei Eintritt der Rechtskraft des Titels bereits fällig sind.
    • Für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen greift aber gemäß § 197 Abs. 2 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist der jeweilige spätere Fälligkeitszeitpunkt, § 199 BGB.