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  • 01.12.2006 | UVG

    Klage des Landes auf künftige Leistungen

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    1. In die einer Klage auf künftige Leistungen stattgebende Entscheidung ist die Bedingung aufzunehmen, dass die Festsetzung bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur gilt, soweit tatsächlich Leistungen nach dem UVG erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes, insgesamt nicht mehr als 72 Monate.  
    2. Gegen die Aufnahme dieser Bedingung ist im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff. ZPO das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 652 ZPO statthaft.  
    (OLG Stuttgart 4.5.06, 15 WF 110/06, n.v, Abruf-Nr. 063324)  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde ist unbegründet. Bei der dem Land als Träger der Unterhaltsvorschusskasse in § 7 Abs. 4 UVG eingeräumten Möglichkeit, den Unterhaltsschuldner auf künftige Leistungen zu verklagen, handelt es sich um gesetzliche Prozessstandschaft. Denn solange das Land die Leistungen nach dem UVG noch nicht erbracht hat, macht es ein fremdes Recht des Unterhaltsgläubigers geltend (OLG Karlsruhe FamRZ 04, 1796). Das Land erwirbt den Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG erst nach und nur im Umfang der Erbringung von Leistungen nach dem UVG. Insoweit handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Forderungsübergang. Daher muss sowohl in der der Klage auf künftige Leistungen stattgebenden Entscheidung als auch im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff. ZPO die dem Forderungsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG entsprechende Bedingung in die Entscheidung aufgenommen werden (BGH FamRZ 92, 797 zu § 90 BSHG a.F.). Dies gilt auch für die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen zeitliche Befristung.  

     

    Daran hat sich auch durch die in § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (§ 94 Abs. 4 S. 2 SGB XII) und in § 7 Abs. 4 UVG eingeräumte Befugnis zur Klage auf künftige Leistungen nichts geändert. Durch diese Gesetzesänderung wurde allein die in der Rechtsprechung aus § 259 ZPO hergeleitete Befugnis des Sozialhilfeträgers bzw. des Landes, im Wege der Prozessstandschaft auf künftige Leistungen zu klagen, ausdrücklich gesetzlich normiert (BGH, a.a.O.). Dagegen ist eine Änderung hinsichtlich des durch die Leistungserbringung aufschiebend bedingten Forderungsübergangs nicht erfolgt, so dass auch weiterhin die Bedingung in den Entscheidungstenor aufgenommen werden muss (OLG Köln, a.a.O).  

     

    Praxishinweis

    Die Aufnahme der Einschränkung in den Entscheidungstenor hat zur Folge, dass das Land im Hinblick auf § 726 ZPO in der Zwangsvollstreckung den Forderungsübergang nachweisen muss. Dies ist auch sachgerecht, weil sonst dem Unterhaltsschuldner das Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aufgebürdet würde.