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  • 01.01.2007 | Unterhaltsrechtsreform

    Neuer Existenzminimumsbericht ist da

    Der sechste Existenzminimumsbericht der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/3265) liegt vor. Danach hat sich das Existenzminimum bei minderjährigen Kindern gegenüber dem letzten Existenzminimumsbericht nicht geändert. Es beträgt weiterhin 3.648 EUR p.a., monatlich 304 EUR. Da dieser Bericht Grundlage für den steuerlichen Kinderfreibetrag ist, bleibt auch dieser unverändert. Der Mindestunterhalt nach dem künftigen Unterhaltsrecht beträgt in Altersstufe (AST) I, 265 EUR, in AST II 304 EUR und in AST III 356 EUR. Zieht man davon jeweils das halbe Kindergeld ab, ergeben sich künftig folgende Zahlbeträge in AST I 188 EUR, in AST II 227 EUR und in AST III 279 EUR. Nach der RegelbetragVO belaufen sich die Zahlbeträge der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung der Teilanrechnung des Kindergeldes: AST I: 199 EUR, AST II 247 EUR und in AST III 291 EUR. Ein Vergleich der alten und der neuen Zahlbeträge ergibt, dass die Kinder bei Inkrafttreten des neuen Rechts weniger Unterhalt bekommen als bisher und zwar in AST I 11 EUR, in AST II 20 EUR und in AST III 12 EUR.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 8 | ID 87028