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  • 01.06.2007 | Unterhalt

    Wichtige Prüfungspunkte bei der Einkommensermittlung bei Selbstständigen

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    In der Praxis bereitet die richtige Einkommensermittlung bei Selbstständigen oft Probleme. Der folgende Beitrag erläutert anhand eines konkreten Jahresabschlusses und unter Beachtung der neuesten BGH-Rechtsprechung (FamRZ 06, 387 sowie 03, 741; 04, 1177; zur richtigen Einkommensermittlung bei Selbstständigen vgl. auch Büte, FK 03, 28; 41. Neue Abonnenten können die Beiträge kostenlos anfordern: 02596 922-99, kein Fax-Abruf!), wie man das Einkommen richtig ermittelt.  

     

    Beispiel: Einnahmenüberschussrechnung in EUR (1.1.05 – 31.12.05): Soll – Ist – Vergleich

    A. Betriebseinnahmen  

     

     

    255.240,00  

    Umsatzerlöse  

     

    205.245,00  

     

    Umsatzsteuer 16 %  

     

    32.839,00  

     

    Eigenverbrauch  

     

    15.678,00  

     

    Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (z.B. Kfz)  

     

     

     

    Umsatzsteuer 16 % auf Eigenverbrauch  

     

    1.478,00  

     

     

     

     

     

    B. Betriebsausgaben  

     

     

    -152.785,03  

    Personalkosten  

     

    -36.800,00  

     

    Abschreibungen  

     

    -19.598,00  

     

    sonstige betriebliche Aufwendungen  

     

    -52.197,00  

     

    Raumkosten  

    -13.906,00  

     

     

    Steuern, Versicherungen und Beiträge  

    -4.611,00  

     

     

    Kraftfahrzeugkosten  

    -7.890,00  

     

     

    Werbe- und Reisekosten  

    -8.580,00  

     

     

    Fachzeitschriften. Bücher  

    -429,00  

     

     

    Rechts- und Beratungskosten  

    -7.080,00  

     

     

    Bürobedarf, Porto, Telefon  

    -9.701,00  

     

     

    neutrale Aufwendungen:  

     

     

     

    Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil (Ansparabschreibungen)  

     

    -5.000,00  

     

    betriebliche Steuern  

     

    -6.850,03  

     

    Kfz-Steuer  

    -184,00  

     

     

    verauslagte Vorsteuern  

    -6.666,03  

     

     

    Anrechenbare Vorsteuer 7 %  

    -30,03  

     

     

    Anrechenbare Vorsteuer 16 %  

    -6.636,00  

     

     

    Umsatzsteuervorauszahlungen  

     

    -31.590,00  

     

     

     

     

     

    Ergebnis  

     

     

    102.454,97  

     

     

    Bei der Auswertung der Einnahmenüberschussrechnung ist auf Folgendes zu achten:  

     

    Checkliste: Auswertung der Einnahmenüberschussrechnung

    Einkommensunterlagen: Maßgebend für die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens von Selbstständigen sind die Jahresabschlussunterlagen (BGH FamRZ 04, 1177).  

     

    Zugrundezulegender Zeitraum: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb sind gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 EStG Gewinneinkünfte. Solche Gewinneinkünfte unterliegen oft Schwankungen, sodass man bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen relevanten Einkommens i.d.R. die durchschnittlichen Gewinneinkünfte der letzten drei Jahre zugrunde legt (BGH, a.a.O.).  

     

    Ausnahmen von der Regel:  

    • Außergewöhnliche Ereignisse: Kann man wegen außergewöhnlicher Ereignisse nicht aus den Gewinnen der vorangegangenen Jahre zuverlässig ein laufendes Einkommen ermitteln, sind diese nicht heranzuziehen (BGH, a.a.O.). Solche außergewöhnlichen Ereignisse können z.B. ein einmaliger großer Auftrag sein, der nicht wieder zu erwarten ist oder ein außergewöhnlich schlechtes Jahr aufgrund längerer Erkrankung des Selbstständigen oder wegen Auftretens eines Schadens, für den keine Versicherung aufgekommen ist.

     

    • Starke Schwankungen: Im Einzelfall können auch die Einkünfte der letzten fünf Jahre zugrunde gelegt werden (BGH, a.a.O.). Dies empfiehlt sich vor allem bei starken Schwankungen (Wendl/Staudigl-Kemper, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 Rn. 274).

     

    • Stetiger Anstieg oder Rückgang: Ist mit einem weiteren Anstieg oder weiterem Rückgang der Einkünfte zu rechnen, kann der Tatrichter ausnahmsweise für die Einkommensermittlung den zuletzt erreichten Gewinn heranziehen (Wendl/Staudigl-Kemper, a.a.O.).

     

    Einkommenskorrektur: Im Steuerrecht sind Ausgabeposten möglich, die in der Rechtsprechung unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden. Unterhaltsrechtlich müssen daher die Bilanzen bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnungen korrigiert werden. Insbesondere folgende Posten sind unterhaltsrechtlich zu überprüfen:  

     

    • Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG: Diese Abschreibung ist eine Rückstellung für künftige Investitionen, die abgeschrieben werden können. Dadurch kann der Gewinn bereits vor Anschaffung des entsprechenden Gutes gemindert werden, wodurch die Steuerlast reduziert werden kann. Wird die Investition nicht in den nächsten beiden Jahren vorgenommen, muss sie wieder gewinnerhöhend aufgelöst werden. Der Gewinn erhöht sich dann jedoch nicht nur um den aufgelösten Betrag, sondern auch um einen für jedes volle Kalenderjahr des Bestehens der Rücklage um 6 % erhöhten Betrag (§ 7g Abs. 5 EStG). Wird die Investition vorgenommen, ist die Rücklage ebenfalls gewinnerhöhend aufzulösen.

     

    Grundsätzlich ist eine Rückstellung unterhaltsrechtlich nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Sie ist daher zum Gewinn zu addieren. Allerdings muss dann der Gewinn in dem Jahr, in dem die Rücklage aufgelöst wird, um diese wiederum reduziert werden (BGH FK 04, 136, Abruf-Nr. 041772).

     

    Zu beachten ist auch, dass bei einer Nichtberücksichtigung von Ansparabschreibungen die zu zahlenden Steuern fiktiv zu ermitteln sind (BGH, a.a.O.).

     

    Wertneutral sind Rückstellungen unterhaltsrechtlich nur, wenn sie in dem zugrunde gelegten Zeitraum wieder aufgelöst wurden.

     

    • Betriebsausgaben
    • Allgemeines: Sämtliche Ausgabepositionen sind grundsätzlich unterhaltsrechtlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen (BGH FamRZ 06, 387). Es gilt der Grundsatz, dass Betriebskosten unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden können, wenn sie in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Betriebsergebnis stehen (BGH, a.a.O.).

     

    • Wareneinkauf: Eine unterhaltsrechtliche Überprüfung, ob der Wareneinkauf angemessen ist, ist sehr schwierig. Dies ist meistens nur anhand eines Vergleichs mit dem Wareneinkauf in den vorigen Jahren möglich. Besonders darauf zu achten ist, ob mit dem Trennungszeitpunkt der Wareneinkauf auffallend zugenommen hat (Wendl/Staudigl-Kemper, a.a.O., § 1 Rn. 233). Mit dem Wareneinkauf kann der Gewinn gedrückt werden. Ein Selbstständiger kann daher im unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraum seinen Gewinn entsprechend reduzieren und bereits „auf Vorrat“ für einen späteren Zeitpunkt Waren einkaufen, die nicht im unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraum liegen.

     

    • Personalaufwand: Besonderes Augenmerk ist auf die Personalkosten zu legen, wenn der neue Lebensgefährte bzw. neue Ehegatte im Betrieb des Unterhaltpflichtigen angestellt ist. Der BGH hat festgestellt, dass Personalkosten von 55,51 % nicht mehr angemessen sind (BGH FamRZ 06, 387). Unter Berufung auf die Daten der Bundesrechtsanwaltskammer hat der BGH in der zitierten Entscheidung 25 % der Einnahmen einer Anwaltskanzlei für Personalkosten als angemessen erachtet.

     

    Praxishinweis: Es empfiehlt sich daher, auch bei anderen Selbstständigen auf solche Durchschnittssätze zurückzugreifen.

     

    • Abschreibungen: Hier muss unterschieden werden:
    Gebäude-AfA: Abschreibungen für Gebäudeabnutzungen reduzieren den Gewinn nicht (BGH FamRZ 97, 281). Sie sind daher zum Einkommen zu addieren.

     

    Lineare Abschreibungen: Die von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA-Tabellen geben regelmäßig den tatsächlichen Wertverzehr wieder und können im Unterhaltsrecht übernommen werden (BGH FamRZ 03, 741). Sie sind allerdings für die Gerichte nicht bindend.

     

    Praxishinweis: Es empfiehlt sich regelmäßig eine Übernahme der linearen Abschreibungen, da sich andernfalls die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens verkompliziert: Legt man unterhaltsrechtlich einen geringeren Abschreibungsprozentsatz zugrunde, muss man in den Folgejahren, wenn das entsprechende Wirtschaftsgut bereits tatsächlich abgeschrieben ist, fiktiv mit dem zugrunde gelegten Abschreibungsprozentsatz weiter rechnen bis das Wirtschaftsgut fiktiv abgeschrieben ist. Zudem muss man eine fiktive Steuerberechnung vornehmen.

     

    Sonderabschreibung: Diese sind unterhaltsrechtlich nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen, da diese dem tatsächlichen Wertverzehr nicht entsprechen (BGH FamRZ 03, 741). Dies hat zur Folge, dass das Wirtschaftsgut in den nächsten Jahren unterhaltsrechtlich fiktiv linear abzuschreiben ist. Nach dem BGH sind jedoch die tatsächlichen bezahlten Steuern nach dem In-Prinzip zu berücksichtigen, da sich der Unterhaltsberechtigte den Wertverzehr des Wirtschaftsguts entgegen halten lassen muss, wenn auch in einem anderen Zeitraum.

     

    • Sonstige Ausgabepositionen: Hier sind insbesondere Fahrzeugkosten, Reisekosten, Eigenanteil Telefon- und Portokosten sowie Bewirtungskosten und Eigenanteil für Wohnungsmiete (BGH FamRZ 93, 789) auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Es gilt der oben zitierte allgemeine Grundsatz, dass das Betriebsergebnis und die jeweiligen entsprechenden Ausgaben stets in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Ist dies nicht der Fall, folgt unterhaltsrechtlich eine Kürzung der entsprechenden Ausgabe auf einen angemessenen Betrag.

     

    Außerbetriebliche Abzüge  

    • Steuern
    • In-Prinzip: Der BGH hat sich wieder für das In-Prinzip ausgesprochen (FamRZ 03,741). Maßgebend sind bei Selbstständigen also die im jeweiligen zugrunde gelegten Jahr tatsächlich gezahlten Steuern als Abzugsposten.

     

    Abzuziehen sind daher
    - Einkommensteuer,
    - Solidaritätszuschlag,
    - Kirchensteuer, die in dem maßgeblichen Kalenderjahr entrichtet wurden.

     

    • Fiktive Steuern
    Nichtberücksichtigung von Rückstellungen: Werden diese unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt, muss eine fiktive Steuerberechnung vorgenommen werden (BGH FamRZ 04, 1177).

     

    Nichtberücksichtigung von sonstigen Abzugspositionen: Eine fiktive Steuerberechnung ist auch vorzunehmen, wenn sonstige Abzugspositionen wie z.B. Kfz-Kosten oder Bewirtungskosten unterhaltsrechtlich nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt wurden.

     

    Wiederverheiratung: Ferner ist bei Wiederverheiratung des selbstständigen Unterhaltspflichtigen beim Ehegattenunterhalt eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen, da der Splittingvorteil aus der neuen Ehe nicht der geschiedenen Ehefrau zugute kommen soll (BVerfG FamRZ 03, 1821; FK 04, 1, Abruf-Nr. 032740). Dies gilt jedoch nicht beim Kindesunterhalt, da das Kind noch keine eigene Lebensstellung hat, sondern seine Lebensstellung von der des Unterhaltspflichtigen ableitet.

     

    • Altersvorsorge: Selbstständige dürfen in Höhe von 20 % ihres Bruttoeinkommens Altersvorsorge betreiben. Dabei erfolgt keine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze von Nichtselbstständigen. Zusätzlich darf ein Selbstständiger noch eine Altersvorsorge bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres betreiben (BGH FamRZ 05, 1817; FK 06, 2, Abruf-Nr. 052903). Allerdings wird die Altersvorsorge nur in der Höhe berücksichtigt, in der sie auch tatsächlich betrieben wird. Fiktiv wird kein solcher Abzug vorgenommen (BGH FamRZ 03, 860).

     

    • Kranken- und Pflegeversicherung: Abzugsfähig sind die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich Zusatzversicherungen und Selbstbehaltssätze, sofern diese tatsächlich bezahlt werden mussten.

     

    • Berufsbedingte Aufwendungen: Da bei Selbstständigen bereits sämtliche berufsbedingten Aufwendungen gewinnmindernd berücksichtigt wurden, hat unterhaltsrechtlich ein nochmaliger Abzug von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen zu unterbleiben.