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  • 01.04.2007 | Unterhalt

    Wer trägt die Kosten für einen Titel über Unterhalt nach § 1615l BGB?

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Der Unterhaltspflichtige ist nicht verpflichtet, Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB auf seine Kosten titulieren zu lassen (OLG Hamm 20.12.06, 2 WF 269/06, n.V., Abruf-Nr. 070937).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Kosten der Titulierung des vom Antragsgegner außergerichtlich anerkannten Betreuungsunterhalts der Antragstellerin als Mutter des gemeinsamen nicht ehelichen Kindes. Der Antragsgegner ist zur außergerichtlichen Titulierung des Anspruchs bereit für den Fall, dass die Antragstellerin die Kosten der Titulierung übernimmt. Diese ist der Ansicht, dass er als Unterhaltsschuldner die Kosten der außergerichtlichen Titulierung tragen muss. Das AG hat PKH für die Klage verweigert. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin ist mutwillig i.S. von § 114 ZPO. Die Parteien haben sich vor Klageerhebung über den Unterhalt geeinigt. Der Antragsgegner leistet diesen regelmäßig. Es kann davon ausgegangen werden, dass er im Fall der Klageerhebung den Anspruch sofort anerkennt mit der Folge, dass die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen wären. Denn der Antragsgegner hat keine Veranlassung zur Klage gegeben. Eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst tragen müsste, würde unter diesen Umständen keine Klage erheben (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rn. 30) .  

     

    Die Kostentragungspflicht nach § 93 ZPO würde nur ausscheiden, wenn der Antragsgegner den geforderten Unterhalt auf seine Kosten titulieren lassen müsste. Dann hätte er durch seine vorgerichtliche Weigerung zur Kostenübernahme für die begehrte außergerichtliche Titulierung ausreichende Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Eine solche Pflicht besteht jedoch beim Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB genauso wenig wie beim Ehegattenunterhalt. Sie ergibt sich weder aus dem Recht auf Titulierung des künftigen Unterhalts nach § 258 ZPO, noch als Nebenpflicht zur Unterhaltsschuld (OLG Düsseldorf FamRZ 94, 117)