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  • 01.12.2006 | Unterhalt

    Unterhaltsansprüche der Mutter von nichtehelichen und ehelichen Kindern

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Immer mehr Kinder werden in nicht ehelichen Partnerschaften geboren. Soweit die Kindesmutter daneben auch ein Kind/Kinder aus einer ehelichen Beziehung betreut, stellt sich die Frage, gegen wen und in welcher Höhe die Kindesmutter eigenen Unterhalt geltend machen kann. Dazu im Einzelnen:  

    Checkliste: Basiswissen § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB
    • Für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes muss der (nichteheliche) Vater an die Mutter Unterhalt leisten, § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB.

     

    • Soweit die Mutter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil sie durch Schwangerschaft oder Entbindung oder einer Krankheit nicht erwerbstätig sein kann, oder von ihr eine solche Beschäftigung wegen der Pflege und Erziehung des Kindes nicht erwartet werden kann, muss der Vater über diesen Zeitraum hinaus für ihren Lebensbedarf einstehen. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre danach, sofern es nicht grob unbillig wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, etwa wegen einer Behinderung, einen weitergehenden Unterhaltsanspruch zu versagen, § 1615l Abs. 2 BGB.

     

    • Unerheblich ist, ob die Mutter erwerbstätig war. Erwerbsobliegenheiten unmittelbar nach der Geburt bestehen allein wegen § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MSchG nicht. Gewährt der Arbeitgeber der Mutter weiter Arbeitsentgelt oder bezieht sie Mutterschaftsgeld, ist sie in diesem Umgang nicht bedürftig (BGH FamRZ 05, 442 = FK 05, 79, Abruf-Nr. 050449). Die Vorschrift gilt auch für Kinder, die vor Inkrafttreten der Neufassung (zuletzt geändert durch Gesetz v. 6.4.98, BGBl. 98 I,S. 666) geboren sind.

     

    • Die Säuglingsausstattung rechnet nicht zum Anspruch der Mutter, ist vielmehr Sonderbedarf des Kindes (OLG Oldenburg FamRZ 99, 1685).
     

     

    Checkliste: Unterhalt der Kindesmutter bei ehelichen und nichtehelichen Kindern (BGH)
    • Der Unterhaltsanspruch der Mutter, die das gemeinschaftliche Kind der geschiedenen Eheleute betreut, richtet sich nicht nach § 1570 BGB oder § 1576 BGB, sondern nach § 1615l BGB, wenn das Kind nach rechtskräftiger Scheidung nichtehelich geboren wird. § 1615l BGB regelt abschließend den Unterhaltsanspruch desjenigen, der ein nichteheliches Kind betreut (BGH FamRZ 98, 426).

     

    • Hat eine verheiratete, getrennt lebende Mutter, die wegen der Betreuung ehelicher Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Trennungsunterhalt und erlangt sie infolge der Geburt eines von einem anderen Mann stammenden Kindes gegen diesen einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB, haften beide Väter analog § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (BGH FamRZ 98, 541). Der Ehemann haftet nicht nach § 1608 BGB vorrangig, weil der Vater des nichtehelichen Kindes den Verwandten der Mutter nicht gleichgesetzt werden kann und § 1615l Abs. 3 S. 2 BGB, nach dem die Unterhaltspflicht des Vaters eines nichtehelichen Kindes vor derjenigen der Verwandten rangiert, als lex specialis §§ 1608 ff. BGB vorgeht.

     

    • Hat die Mutter Kinder aus mehreren nichtehelichen Partnerschaften geboren und deshalb gegen verschiedene Väter Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB, haften die Väter jeweils anteilig gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Haftungsanteile werden wie beim Volljährigenunterhalt wie folgt berechnet (dazu Soyka FK 05, 81; 06, 173):

     

    Haftungsanteil des Vaters 1: Bedarf der Mutter x (Einkommen des Vaters 1 ./. Selbstbehalt) : (Einkommen des Vaters 1 ./. Selbstbehalt + Einkommen des Vaters 2 ./. Selbstbehalt)
    Haftungsanteil des Vaters 2: Bedarf der Mutter x (Einkommen des Vaters 2 ./. Selbstbehalt) : Einkommen des Vaters 2 ./. Selbstbehalt + Einkommen des Vaters 1 ./. Selbstbehalt).

     

    • Hat eine Kindesmutter von dem Kindesvater aus Anlass der Geburt eines Kindes einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1615l BGB erlangt und heiratet sie später einen Dritten, ist § 1586 Abs. 1 BGB, wonach ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen entfällt, auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB entsprechend anwendbar (BGH FamRZ 05, 347 = FK 05, 66, Abruf-Nr. 050033), so dass mit der Heirat der Anspruch aus § 1615l BGB erlischt.
     

    Checkliste: Unterhalt der Kindesmutter bei ehelichen und nichtehelichen Kindern (Obergerichte)
    • Die vom BGH (FamRZ 98, 541) aufgestellten Grundsätze zur anteiligen Haftung der Unterhaltsschuldner aus § 1615l BGB einerseits und § 1361 BGB andererseits sind auch auf den Fall anzuwenden, dass die Mutter bei Entstehung des Anspruchs aus § 1615l BGB bereits einen Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB inne hatte (OLG Bremen OLGR 06, 319).

     

    Bei der Ermittlung der Haftungsanteile ist das bereinigte Nettoeinkommen jedes Verpflichteten zu ermitteln, vom Restbetrag der jeweilige Selbstbehalt abzuziehen und die Ergebnisse zueinander ins Verhältnis zu setzen, s.o. die Formel. Sodann können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die ermittelten Anteile nach oben oder unten korrigiert werden (OLG Bremen, a.a.O.).

     

    Hat die Kindesmutter aus Anlass der Geburt des nichtehelichen Kindes ihre Erwerbstätigkeit, die sie neben der Betreuung des gemeinschaftlichen ehelichen Kindes ausgeübt hat, aufgegeben, kann es angemessen sein, dass der Vater des nichtehelichen Kindes für den Ausfall des Einkommens der Kindesmutter allein aufkommen muss (AnwK-BGB/Schilling, § 1615l Rn. 28). Kann dieser aufgrund seiner Einkommensverhältnisse den diesbezüglichen Bedarf der Kindesmutter nicht decken, muss dafür der (frühere) Ehemann der Kindesmutter aufkommen, dessen Haftung jedoch begrenzt ist, da das nichteheliche Kind die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt hat. Er haftet nur insoweit, als ein Anspruch der Kindesmutter auf nachehelichen Unterhalt ohne die Geburt des nichtehelichen Kindes bestünde (OLG Bremen, a.a.O.).

     

    • Beim Zusammentreffen eines Anspruchs der Ehefrau gemäß § 1361 BGB gegen den Ehemann und gemäß § 1615l BGB gegen den nichtehelichen Vater haften beide anteilig analog § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB auch, wenn aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind (KG FamRZ 01, 29; OLG Thüringen FamRZ 06, 1205). Da die Mutter mit dem Kindesvater einerseits und dem Ehemann andererseits zwei Unterhaltsschuldner hat, von denen keiner von Gesetzes wegen primär haftet, spricht m.E. nichts dagegen, grundsätzlich eine anteilige Haftung zuzulassen, allerdings mit folgender Einschränkung: Der nichteheliche Vater ist in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB in erster Linie für den Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter heranzuziehen. Der Ehemann soll nur bei dessen Leistungsunfähigkeit eintreten und haftet dann voll. Demgegenüber vertreten das OLG Hamm (FamRZ 00, 637) und das OLG Bremen (NJW 04, 1601) die Auffassung, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt hinter einem gleichzeitig bestehenden Anspruch aus § 1615l BGB zurücktritt.

     

    • Nicht geklärt ist das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Anspruch aus § 1615l BGB und dem bereits bestehenden bzw. wiederauflebenden Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360a BGB. Das ist der Fall, wenn die Mutter nach der Eheschließung von einem anderen ein Kind bekommt, aber weiter bzw. wieder mit dem Ehemann zusammenlebt. Der BGH hat in der Entscheidung zur analogen Anwendung von § 1586 Abs. 1 BGB festgestellt, dass der stärkere Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB, den die Mutter mit der Eheschließung erwirbt, den Anspruch nach § 1615l BGB verdrängt (FK 05, 66, Abruf-Nr. 050033). M.E. kann man daraus den Schluss ziehen, dass sich der Anspruch auf Familienunterhalt grundsätzlich der anteiligen Haftung entzieht, z.B. auch wenn § 1586 BGB nicht eingreift (OLG München OLGR 02, 144; zweifelnd Schilling, FamRZ 06, 1).
     

    Checkliste: Berechnung des Unterhalts einer nichtehelichen Mutter
    • Halbteilungsgrundsatz: Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter ist begrenzt durch den sog. Halbteilungsgrundsatz. Gemäß § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB ist § 1610 BGB entsprechend anwendbar, das heißt das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, also nach dem Einkommen, das die Unterhaltsberechtigte ohne die Geburt ihres Kindes zur Verfügung hatte (BGH FK 05, 79, Abruf-Nr. 050449). War ihr Eigeneinkommen geringer als das des Vaters, beschränkt sich ihr Unterhaltsanspruch von vornherein darauf, dass ihre frühere Lebensstellung gesichert bleibt. Ein Anspruch auf Teilhabe an einer eventuell höheren Lebensstellung des Vaters ergibt sich – anders als beim Anspruch aus § 1570 BGB – aus§ 1615l Abs. 2 BGB nicht.

     

    War das Einkommen der Mutter hingegen höher als das des Vaters, ist der Unterhaltsbedarf in Anlehnung an die Regelung beim nachehelichen Unterhalt durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt. Dem unterhaltspflichtigen Vater muss – ebenso wie beim Anspruch aus § 1570 BGB – die Hälfte des unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommens verbleiben.

     

    • Überobligationsmäßig erzieltes Einkommen der Mutter: Die Anrechnung eines überobligatorisch erzielten Einkommens der Mutter erfolgt analog § 1577 Abs. 2 BGB, ohne dass dabei eine pauschale Quote angesetzt werden darf. Geboten ist eine Betrachtung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (BGH FK 05, 79, Abruf-Nr. 050449). Zu prüfen ist, ob das Einkommen tatsächlich als überobligatorisch zu qualifizieren ist. Dies ist i.d.R. der Fall, soweit es um Einkommen während der ersten drei Lebensjahre des Kindes geht. In diesem Zeitraum kann die Mutter jederzeit eine Berufstätigkeit aufgeben und sich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen (BGH, a.a.O.).

     

    Vorrangig ist zu prüfen, ob bei der Unterhaltsbemessung das überobligatorisch erzielte Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Eigeneinkünfte der Mutter bleiben anrechnungsfrei, soweit der vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Unterhalt wegen beschränkter Leistungsfähigkeit nicht ihren vollen Bedarf deckt (OLG Hamburg FamRZ 05, 927). In solchen Fällen ist im Übrigen der Bedarf der Mutter nach Maßgabe des Halbteilungsgrundsatzes auf den Betrag begrenzt, der dem Unterhaltspflichtigen selbst verbleibt, das heißt verbleibt ihm nur der Selbstbehalt, muss sich auch der Bedarf der Unterhaltsberechtigten entsprechend reduzieren (a.A. wohl OLG Hamburg, a.a.O.). Von daher dürfte ihr Einkommen nach § 1577 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.R. nur insoweit anrechnungsfrei bleiben, soweit der Vater ihr keinen Unterhalt in Höhe des von ihm (z.B. nach der Düsseldorfer Tabelle (FamRZ 05, 1300) belassenen Selbstbehalts von 995 EUR (Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.05) bzw. 1.000 EUR (nach den Leitlinien anderer OLG) zahlen kann.

     

    Beispiel: Mutter M verdiente vor der Geburt 1.300 EUR, sie erzielt nun aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit neben der Kindesbetreuung ein bereinigtes Einkommen von 700 EUR. Vater V verfügt nach Abzug des Kindesunterhalts über ein bereinigtes Einkommen von 1.595 EUR. V kann M unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden Selbstbehalts von 995 EUR nur 600 EUR zahlen. Da der Bedarf der M auf den Betrag begrenzt ist, der dem V selbst verbleibt, also auf 595 EUR, kann sie mithin 395 EUR anrechnungsfrei hinzuverdienen. Die Frage, ob und bzw. in welchem Umfang ihr restliches Einkommen von 305 EUR auf ihren Bedarf anzurechen ist, richtet sich nach § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB, also nach Billigkeitsgesichtspunkten.

     

    Bei der Frage der Anrechnung nach Billigkeit ist nicht pauschal, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliches Kriterium ist die Vereinbarkeit der Kindesbetreuung mit der Erwerbstätigkeit (BGH FK 05, 79, Abruf-Nr. 050449). Weiteres Kriterium ist nach BGH (a.a.O.) die Motivation, die der Erwerbstätigkeit zugrunde liegt. Sofern die unterhaltsberechtigte Mutter das überobligatorische Einkommen benötigt, um ihren früheren Lebensstandard wieder herzustellen, kann dies bei der Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Bei Anfallen konkreter Betreuungskosten sind diese vorab vom Einkommen abzusetzen (BGH FamRZ 05, 1154).

     

    Besondere Leistungen des Berechtigten können eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz rechtfertigen (OLG Hamburg FamRZ 05, 927).

     

    • Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen: Den Selbstbehalt hat der BGH (FamRZ 05, 354 und 357) mit einem Betrag bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des § 1603 Abs. 1 BGB (vor 1.7.05: 1.000 EUR) und dem notwendigen Selbstbehalt des § 1603 Abs. 2 BGB (vor 1.7.05: 840 EUR) liegt. Er beträgt deshalb (1.000 EUR + 840 EUR : 2 =) 920 EUR. Ab 1.7.05 gilt ein Selbstbehalt von 995 EUR (Düsseldorfer Tabelle) bzw. 1.000 EUR (Leitlinien verschiedener OLG).

     

    • Abzug des Kindesunterhalts: Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl bei der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (BGH FK 05, 66, Abruf-Nr. 050033). Im Übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 3 S. 3 BGB gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch zum Tragen.

     

    • Bedarf der Mutter, wenn sie vor der Geburt kein eigenes bzw. nur geringes Einkommen erzielte: Die überwiegende Meinung (OLG Hamm FF 00, 137; OLG Karlsruhe NJW 04, 523; vgl. auch die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien) geht davon aus, dass der Mutter ein Mindestbedarf zusteht. Dieser kann bei Nichterwerbstätigen 770 EUR und bei Erwerbstätigen 890 EUR erreichen.