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  • 26.05.2008 | Unterhalt

    Neue Erkenntnisse zum Wohnvorteil

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Krefeld
    a. Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zumindest regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie es sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechend kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwertes nicht mehr gerechtfertigt.  
    b. Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstands ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist.  
    (BGH 5.3.08, XII ZR 22/06, FamRZ 08, 963, Abruf-Nr. 080907)  

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Im Zuge der Trennung zog die Klägerin aus der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Ehewohnung aus. Die Parteien schlossen einen notariellen Ehevertrag, in dem die Klägerin ihre ideelle Miteigentumshälfte am Hausgrundstück auf den Beklagten übertrug. Von der Gegenleistung in Höhe von 75.000 EUR entfielen rund 7.500 EUR auf den Zugewinnausgleich und der Rest auf den übertragenen Verkehrswert abzüglich der vom Beklagten übernommenen Belastungen. Außerdem vereinbarten sie Gütertrennung und verzichteten wechselseitig auf weitergehenden Zugewinnausgleich. Der Beklagte blieb in dem nun ihm gehörenden Einfamilienhaus wohnen. AG und OLG haben den Beklagten verurteilt, Trennungsunterhalt zu zahlen. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Aufseiten des Beklagten ist der Wohnwert in Höhe der objektiven Miete für das gesamte Einfamilienhaus zu berücksichtigen, weil er bereits zu Beginn der Trennungszeit den ideellen Miteigentumsanteil der Kläger erworben hatte. Auch wenn nur der Miteigentumsanteil an einen Ehegatten verkauft wird, tritt der gesamte Wohnwert als Surrogat an die Stelle der früheren Nutzungsvorteile. Für den übernehmenden Ehegatten verbleibt es deswegen beim Wohnvorteil, und zwar in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen, einschließlich der Belastung, die durch den Erwerb des Miteigentumsanteils entstanden sind. Insbesondere kommt nun generell der volle Wohnwert regelmäßig zum Tragen, wenn nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist und auch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Verwertung zugemutet werden kann, etwa mit Zustellung des Scheidungsantrags. Tilgungsleistungen sind auch im Bedarf nur noch zu berücksichtigen, wenn die Entschuldung des Hauses nicht nur dem Eigentümer der Ehewohnung, sondern auch dem anderen Ehegatten zugute kommt. Insoweit handelt es sich um einseitige Vermögensbildung, die dem anderen Ehegatten nicht entgegen zu halten ist. Der Tilgungsanteil ist nur als zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen. Dabei ist ein Betrag von bis zu 4 Prozent des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersvorsorge anzusehen.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat seine Rechtsprechung (FK 08, 3, Abruf-Nr. 071603) zum Wohnwert grundlegend geändert und diesen neu beurteilt. Die Trennung zwischen Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit wird aufgegeben. Für die Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit gilt das Gleiche wie beim Bedarf.