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  • 26.01.2010 | Unterhalt nach § 1615l BGB

    Zur Dauer des Anspruchs der nicht verheirateten Mutter

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Einer Studentin steht auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres des betreuten Kindes noch Unterhalt nach § 1615 l BGB zu (OLG Nürnberg 13.8.09, 10 UF 360/09, n.v., Abruf-Nr. 100156).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Parteien sind Eltern eines 2005 geborenen Kindes. Der Junge lebt bei der Klägerin und wird von ihr betreut und versorgt. Von Montag bis Freitag besucht er in der Zeit von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr eine Kindertagesstätte. Die Klägerin ist Studentin. Sie hat zunächst zwei Semester Betriebswirtschaftslehre studiert. Anschließend hat sie fünf Semester ein Magisterstudium in den Fächern Spanisch und Englisch absolviert, bevor sie 2004 in das Studienfach Lehramt für Realschule gewechselt ist. Wegen der Betreuung des Sohnes hat sie sich ab 2005 für vier Semester beurlauben lassen. Nunmehr befindet sie sich im sechsten Fachsemester Lehramt. Den Abschluss hat sie für Juli 2010 ins Auge gefasst. Seit Juni 2008 übt die Klägerin neben ihrem Studium an Wochenende eine Geringverdienertätigkeit aus und verdient dabei zwischen 370 und 400 EUR. Der Beklagte hat für die Klägerin Unterhaltszahlungen bis Ende 2007 erbracht. Dem Begehren der Klägerin auf Zahlung weiteren Unterhalts ab August 2008 ist er entgegengetreten, woraufhin die Klägerin Unterhalt von monatlich 770 EUR ab August 2008 eingeklagt hat. Das AG hat den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt von 428 EUR monatlich verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten führt zur teilweisen Herabsetzung des Unterhalts.  

     

    Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie nicht in erster Linie wegen der Kinderbetreuung, sondern wegen ihres Studiums keine über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit ausübt. Dies beruht darauf, dass eine Kausalität des Betreuungsunterhalts für den Unterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB nur eingeschränkt erforderlich ist.  

     

    Eine weitergehende Erwerbstätigkeit als die Geringverdienertätigkeit kann von der Klägerin nicht erwartet werden, weil sie im Übrigen durch das Studium ausgelastet ist. Ein Abbruch des Studiums kann von der Klägerin nicht verlangt werden Bereits daraus ergibt sich eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts. Der Unterhalt ist allerdings bis zur Beendigung des Studiums im Juli 2010 zu begrenzen und eine weitergehende Erwerbstätigkeit kommt nicht in Betracht. Der Bedarf wird mit dem Mindestbedarf für nicht Erwerbstätige von 770 EUR festgelegt. Eine unzumutbare Erwerbstätigkeit ist im von der Klägerin ausgeübten Minijob nicht zu sehen, sodass das Einkommen in voller Höhe zu berücksichtigen ist. Auf den Bedarf sind die von der Klägerin bezogenen BAföG-Leistungen anzurechnen, auch soweit sie als Darlehen gewährt worden sind.