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  • 01.04.2005 | Unterhalt

    „Hartz IV“: Worauf ist beim Unterhalt zu achten?

    von RiOLG Dr. Frank Klinkhammer, Düsseldorf

    Die zum 1.1.05 in Kraft getretene „Hartz IV-Reform“ hat Konsequenzen für Unterhaltsverfahren. Der Beitrag informiert darüber.  

     

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen und ihre Folgen

    Nach § 6 Abs. 1 SGB II sind Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende  

    • die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)
    • die kreisfreien Städte und Kreise für einzelne Dienstleistungen und weitere Leistungen, vor allem aber für die Unterkunftskosten nach § 22 SGB II.

     

    Die Träger errichten nach § 44b Abs. 1 SGB II zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge im Bezirk jeder Agentur für Arbeit in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Diese nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr, § 44b Abs. 3 SGB II. Die ARGE ist berechtigt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Nach § 6a SGB II sind an Stelle der Agenturen für Arbeit durch Verordnung des Bundeswirtschaftsministers insgesamt bundesweit 69 kommunale Träger zugelassen worden (Optionsmodell), die den gesamten Bereich der Leistungen nach dem SGB II wahrnehmen.  

     

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen durch Verwaltungsakt