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  • 01.01.2007 | Unterhalt

    Firmenfahrzeug als Einkommen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    1. Der Wert der Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges ist mit dem Betrag anzusetzen, den der Nutzer spart, weil er von der Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen, seinen ggf. beengten Verhältnissen entsprechenden Fahrzeuges absehen kann.  
    2. Der Wert ist nicht identisch mit dem objektiven Nutzungswert und dem steuerlichen Gehaltsanteil. Er kann, etwa im Mangelfall, unberücksichtigt bleiben oder den Betrag ausmachen, den der Nutzer für Privatfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erspart.  
    (OLG Karlsruhe 2.8.06, 16 WF 80/06, n.v., Abruf-Nr. 063549)  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Trennungs- und Kindesunterhalt. Dieser hat zur Verteidigung dagegen PKH beantragt, die ihm nur teilweise bewilligt worden ist. In seiner dagegen gerichteten Beschwerde wendet er sich insbesondere gegen die Einkommensermittlung des AG, vor allem bezüglich der Zurechnung eines Entgelts für die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs. Das OLG hat der Beschwerde teilweise stattgegeben. Das OLG hat ausgeführt, dass der Nutzungswert des Firmenfahrzeugs gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist und dabei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, in welcher Höhe sich der Beklagte im Hinblick auf seine Schulden und Unterhaltsverpflichtungen Aufwendungen für ein Kfz leisten könnte.  

     

    Praxishinweis

    Sachbezüge sind Einkommen. Sie sind mit dem Betrag zu bewerten, der für eine vergleichbare Ware oder Leistung üblicherweise zu zahlen ist. Der Wert kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Der häufigste Fall ist die kostenlose Überlassung eines Kfz für private Zwecke durch den Arbeitgeber.  

     

    Checkliste: Private Nutzung eines Firmenfahrzeugs
    • I.d.R. dürfte es angemessen sein, den im Bruttoeinkommen enthaltenen steuerlichen Nutzungswert (1 Prozent des Listenpreises) zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass das auf den Gehaltsbescheinigungen ausgewiesene Bruttoeinkommen für die Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist, nicht jedoch das ausgezahlte Einkommen, da davon der Sachbezug in Abzug gebracht worden ist. Dies wird plausibel, wenn die ADAC-Tabellen „so viel kostet Ihr Auto im Monat“ zugrunde gelegt werden, denen eine wesentlich höhere Ersparnis zu entnehmen ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die dort angegebenen Fahrzeugkosten nach bestimmten Maßgaben ermittelt werden, die nicht repräsentativ sind, sodass es bei der steuerlichen Bewertung bleiben sollte.

     

    • Zu prüfen ist, ob sich der in der Einkommensbescheinigung angegebene Nutzungswert tatsächlich auf 1 Prozent des Listenpreises beschränkt. Darf ein Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer um 0,03 Prozent des Listenpreises, sofern nicht entsprechende Aufwendungen der Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Bei Fahrzeugen mit niedrigen Listenpreisen oder bei geringen Entfernungskilometern ist zu prüfen, ob nicht eine Lohnsteuerpauschalierung in Frage kommt. Der Arbeitgeber kann gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent für den privaten Nutzungswert von Firmenfahrzeugen erheben. Obergrenze sind 0,30 EUR je Entfernungskilometer (der Betrag, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden).

     

    Dieser zusätzliche Ansatz im Hinblick auf die Arbeitwegfahrten darf auf keinen Fall für den Sachbezug berücksichtigt werden. Da in den Gehaltsbescheinigungen häufig beide Positionen erfasst, aber nicht getrennt sind, ist besonders bei hohen steuerlichen Ansätzen entsprechend nachzufragen.

     

    • Da der steuerliche Ansatz nicht in Betracht kommt, wenn der anzusetzende Betrag für die Arbeitswegfahrten den abzusetzenden Werbungskosten entspricht, die in diesem Fall nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen, ist zu überlegen, ob überhaupt berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen sind. Dies drängt sich vor allem auf, wenn der Arbeitgeber auch die Treibstoffkosten trägt.

     

    • Zu Recht sind nach dem OLG auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Lassen diese Rückschlüsse darauf zu, dass dieser sich insbesondere im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten ein solches Fahrzeug mit derart hohen laufenden Kosten nicht angeschafft hätte, dürfte es unangemessen sein, ihm die volle, durch die Sachzuwendung bewirkte Ersparnis als Einkommen zuzurechnen. In diesem Fall wird man die Überlassung des Kfz als eine Art aufgedrängte Bereicherung ansehen müssen, die nur zu einem Teilbetrag in die Unterhaltsberechnung einfließen darf.

     

    Hier wurde eine Mangelfallberechnung durchgeführt. Diese lässt darauf schließen, dass dem Unterhaltspflichtigen lediglich der notwendige Selbstbehalt verblieb. Dabei ist zu berücksichtigen, dass darin auch der Sachbezug enthalten ist, der ihm aber als verfügbares Einkommen für die Bestreitung seiner sonstigen Lebenshaltungskosten nicht zur Verfügung steht. Hier bedarf es mit Sicherheit einer Korrektur.

     

    • Um aber unangemessene Ergebnisse zu vermeiden, erscheint es sicherer, zunächst mit dieser 1-Prozent-Regelung, wie in den Gehaltsbescheinigungen, zu rechnen und sich später Gedanken darüber zu machen, ob der Betrag zu korrigieren ist.

     

    • Zu überlegen ist ferner, ob von der 1-Prozent-Methode abzuweichen ist, wenn vorgetragen wird, dass der Geschäftswagen nur in ganz geringem Umfang privat genutzt wird. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der private Nutzungswert auch erfasst werden kann, indem die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrten gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. Daher könnte man einem Unterhaltspflichtigen entgegenhalten, dass er auf diese Fahrtenbuchregelung zurückgreifen kann, um eindeutig nachzuweisen, dass er das Fahrzeug nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke und nicht für Privatfahrten nutzt. Bei guten Einkommensverhältnissen dürfte dieser Aspekt das Argument entkräften, dass im Hinblick auf die enorme Arbeitsbelastung Privatfahrten kaum in Betracht kommen.

     

    • Empfehlenswert ist die Vorlage der Dienstwagenregelung mit dem Arbeitgeber. Daraus ergibt sich häufig auch, dass der Arbeitnehmer nicht einmal die Treibstoffkosten bezahlen muss. Auch hier handelt es sich um einen Sachbezug, der zu berücksichtigen ist.