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  • 28.04.2011 | Unterhalt

    Familienunterhalt: Voraussetzungen und Umfang der Auskunftspflicht

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden (BGH 2.6.10, XII ZR 124/08, FamRZ 11, 21, Abruf-Nr. 103976).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskunft und Zahlung höheren Kindesunterhalts in Abänderung einer Jugendamtsurkunde in Anspruch. Der volljährige Kläger, der bei seiner Mutter lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Über das Vermögen des Beklagten wurde im August 01 das Insolvenzverfahren eröffnet. In den Jahren 04 bis Mitte 06 ging er keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern verrichtete Arbeiten am Haus seiner neuen Ehefrau, von deren Einkünften er auch lebte. Im Sommer 06 nahm er eine selbstständige Tätigkeit als Hausmeister auf. Die daraus erzielten Einkünfte liegen unterhalb des notwendigen Selbstbehalts. Den titulierten Unterhalt hat er teilweise nicht gezahlt. Der Kläger hat vom Beklagten u.a. Auskunft über das Einkommen seiner Ehefrau sowie dessen Nachweis durch geeignete Belege verlangt. Das AG hat den Auskunftsantrag abgewiesen. Auf die Berufung hat das OLG den Beklagten zur Auskunft verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB ist auf die Offenbarung aller notwendigen Kenntnisse über unterhaltsrechtlich relevante Tatsachen gerichtet. Dazu gehört auch der Umstand, ob der Unterhaltspflichtige seinerseits über Unterhaltsansprüche verfügt, die seinen Eigenbedarf decken. Auf Verlangen sind daher zusätzliche Angaben über die Einkünfte des Ehegatten zu machen, soweit diese erforderlich sind, um dessen Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können.  

     

    Die Mitteilung der für die Berechnung des Familienunterhalts maßgebenden Verhältnisse entspricht § 1605 BGB, weil der Unterhaltsgläubiger sonst das volle Prozessrisiko trägt.