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  • 01.09.2007 | Unterhalt

    Einkommensermittlung und Abfindung

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln. Dies gilt auch, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden wird. Die Abfindung dient dazu, diese vorgenannten Einkünfte möglichst lang angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen (OLG Hamm 17.1.07, 11 UF 84/06, n.v., Abruf-Nr. 072545).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind seit Januar 03 rechtskräftig geschieden. Es geht um Unterhaltsansprüche ab Januar 05. Seit dieser Zeit ist die Klägerin arbeitslos und erzielt überwiegend Lohnersatzleistungen der Agentur für Arbeit. Der Beklagte ist Schriftsetzer und hat als Druckerei-Kaufmann im Außendienst gearbeitet. Er erzielte ein Nettoeinkommen von ca. 3.450 EUR pro Monat. Im Juni 05 verlor er seine Beschäftigung, weil er einer Änderungskündigung nicht zustimmte. Er erhielt eine Abfindung von 18.000 EUR. Im August 05 hat er eine neue Stelle angetreten und erzielte ein monatliches Nettokommen von 2.150 EUR. Das AG hat den Beklagten zu Unterhalt verurteilt. Die Berufung hat nur geringen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Ermittlung des Einkommens des Beklagten ist die Abfindung auf zwei Jahre, also zunächst auf das Arbeitslosengeld und ab August 05 auf das geringere Erwerbseinkommen umzulegen. Während der Zeit der Arbeitslosigkeit sind keine Erwerbsbemühungen des Beklagten erforderlich, so lange die Abfindung zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes dient.  

     

    Praxishinweis

    Die Abfindung dient zunächst dazu, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten und den Unterhalt sicherzustellen. Sie ist daher auch umzulegen, wenn der Unterhaltspflichtige wieder erwerbstätig ist, sein jetziges Einkommen aber hinter dem früheren Einkommen zurückbleibt.