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  • 01.05.2005 | Unterhalt

    Berücksichtigung von Umgangskosten

    Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können zur maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder zu einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zu Gute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über dem notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (BGH 23.2.05, XII ZR 56/02, n.v., Abruf-Nr. 050912).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger begehren vom Beklagten Zahlung von Kindesunterhalt. Das AG hat ihn antragsgemäß verurteilt. Kindergeld wurde nicht angerechnet, da der geschuldete Unterhalt 135 Prozent des jeweiligen Regelbetrags unterschritt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Seine Revision hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats muss der Umgangsberechtigte die Umgangskosten, wie Fahrt, Übernachtungs-, Verpflegungskosten, grundsätzlich selbst tragen (BGH FamRZ 95, 215; 02, 1099). Die Wahrnehmung des persönlichen Kontakts mit seinem Kind ist unmittelbar Ausfluss der Verantwortung eines Elternteils und seines höchstpersönlichen Rechts aus § 1684 BGB. Zur Entlastung von den dadurch anfallenden Kosten dienen staatliche Vergünstigungen, wie das Kindergeld. An dieser Rechtsprechung kann nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.  

     

    Zwar greift § 1612b Abs. 5 BGB in das Umgangsrecht nicht unmittelbar ein. Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht angerechnet, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO zu leisten. Insoweit erhält er aber keine finanzielle Entlastung für die Umgangskosten. Das Unterhaltsrecht darf das Umgangsrecht nicht vereiteln. Die Umgangskosten müssen unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden, wenn und soweit sie nicht anderweitig bestritten werden können (Luthin/Margraf, Handbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl., Rn. 1341a). Sonst müsste der Unterhaltspflichtige deswegen Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Er darf aber durch die Gewährung von Unterhalt selbst nicht sozialhilfebedürftig werden (BGH FamRZ 96, 1272). Welcher Umgang mit dem Kind angemessen ist und welche Kosten demgemäß zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Kindeswohl, § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB. Wegen dieser Kosten wird eine maßvolle Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen in Betracht kommen.