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  • 01.12.2007 | Unterhalt

    Abänderungsklage/Anerkenntnisurteil

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Auch die materiell-rechtliche Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Anerkenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bindungswirkung. Wird die Abänderung eines solchen Urteils verlangt, so kommt es für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Anerkenntnis zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an (BGH 4.7.07, XII ZR 251/04, FamRZ 07, 1459, Abruf-Nr. 072613).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Abänderung eines Anerkenntnisurteils über Kindesunterhalt. Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Seit seiner krankheitsbedingten Entlassung ist er mit kurzen Unterbrechungen arbeitslos. Bei ihm ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 anerkannt. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Er wurde durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung des Regelbetrags für beide Kinder verurteilt. Mit der Abänderungsklage macht er den Wegfall seiner Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit geltend und beruft sich auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands. AG und OLG haben der Klage teilweise stattgegeben, die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Abänderungsklage des Klägers ist zulässig, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat und er nicht nur in seinem erlernten Beruf, sondern im Hinblick auf seinen Ausbildungsstand auch in anderen Bereichen nicht vermittelbar ist.  

     

    Im Rahmen der Begründetheit der Abänderungsklage muss eine Veränderung der tatsächlich maßgebenden Verhältnisse beim Anerkenntnisurteil genauso gegeben sein wie bei jedem anderen Urteil auch. Beim Anerkenntnisurteil ist insoweit auf die tatsächlichen Gründe abzustellen und nicht etwa auf die Beweggründe, die den Unterhaltsschuldner veranlasst haben, den Klageantrag anzuerkennen. Insoweit ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht dem Vortrag der Beklagten nachgegangen ist, dass der Kläger 1.400 EUR monatlich netto und damit mehr verdienen kann, als seinerzeit dem Urteil zugrunde gelegt wurde.