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  • 01.01.2007 | Umgangsrecht

    Begleiteter Umgang bei Alkoholerkrankung des Umgangsberechtigten

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Zu den Schutzmaßnahmen bei der Neuanbahnung des Umgangs der beim Kindesvater lebenden gemeinsamen Kinder mit der an einer langjährigen, durch zahlreiche Rückfälle geprägten Alkoholerkrankung leidenden Kindesmutter (OLG Koblenz 24.5.06, 11 UF 60/06, n.v., Abruf-Nr. 063552).

     

    Sachverhalt

    Die Ehe der Eltern ist rechtskräftig geschieden, der Kindesvater ist Inhaber der elterlichen Sorge. Er verweigert den Umgang. Die Kindesmutter leidet seit Jahren an Alkoholabhängigkeit mit psychosozialen und -somatischen Auswirkungen. Sie wurde wiederholt wegen akuter Rauschzustände mit Vergiftungserscheinungen stationär aufgenommen und hat sich mehrfach – teilweise nach erneuter Rückfälligkeit – einer stationären Entwöhnungsbehandlung unterzogen. Seither befindet sie sich in hausärztlicher sowie verhaltenstherapeutischer Betreuung, geht einer geregelten Berufstätigkeit nach und ist wieder verheiratet. Das AG hat der Kindesmutter den Umgang unter Betreuung des Kinderschutzbundes und nach Maßgabe von dessen Empfehlungen gewährt und ihr auferlegt, ärztliche Befunde monatlich betreffend die Alkoholproblematik, vorzulegen. Der Kindesvater begehrt mit seiner Beschwerde den vollständigen Ausschluss des Umgangsrechts. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe:

    Eine Einschränkung des Umgangsrechts oder gar ein Ausschluss ist nur möglich, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Voraussetzung ist die Gefährdung des Kindeswohls. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG, des EuGH und des BGH ist eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls vorzunehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen i.d.R. dem Wohl des Kindes dient und eine Kindeswohlgefährdung nur angenommen werden kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls durch den Umgang mit einem Elternteil eine konkrete Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes vorliegt. Der Wille des betroffenen Kindes oder die strikte Ablehnung durch den betreuenden Elternteil rechtfertigen allein den Ausschluss des Umgangs nicht.  

     

    Die vom AG angeordneten Schutzmaßnahmen sind ausreichend und geeignet trotz der durch Rückfälle geprägten Alkoholerkrankung und der nicht ganz auszuschließenden Kindeswohlgefährdung. Der mit der Betreuung beauftragte Kinderschutzbund ist in der Lage, die Vorbereitung und Durchführung des Umgangs flexibel zu gestalten und sich einen Einblick über den aktuellen Stand der Suchttherapie der Mutter zu verschaffen. Die – vom Senat nicht angehörten – Kinder stehen einem möglichen beschützten Umgang zumindest nicht ablehnend bzw. sogar positiv gegenüber.