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  • 01.11.2006 | Umgangsrecht

    Auskunftserteilung nach § 1686 BGB

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    In den Verfahren auf Auskunftserteilung sind die Eltern und das Kind gemäß §§ 50a, 50b FGG persönlich anzuhören (OLG Frankfurt 9.2.06, 6 UF 20/06, n.v., Abruf-Nr. 063038).

     

    Sachverhalt

    Der mit der Kindesmutter nicht verheiratete Kindesvater verlangt von der Kindesmutter, die die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn innehat, neben der Gewährung von Umgang die Erteilung einer regelmäßigen Auskunft nach § 1686 BGB. Das AG hat ihr u.a. aufgegeben, Schulzeugnisse halbjährlich zu übersenden, verbunden mit einem Brief über die wesentlichen Lebensumstände im persönlichen, gesundheitlichen und schulischen Bereich. Mit der dagegen eingelegten Beschwerde begehrt der Kindesvater die Übersendung einer Kopie eines Untersuchungsbefunds, Kopien der Schulzeugnisse der 5. und 6. Klasse sowie eines Schreibens, in dem das Kind wegen Verhaltensauffälligkeiten zur Inanspruchnahme des schulpsychologischen Dienstes aufgefordert wurde. Das AG hat die Beschwerde als Erinnerung angesehen und ohne persönliche Anhörung der Beteiligten dieser nicht abgeholfen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG geht davon aus, dass der Kindesvater rechtzeitig Beschwerde nach § 621e ZPO eingelegt hat. Der Senat hat, da es dem AG möglich gewesen wäre, die Akte im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb innerhalb der Frist von einem Monat an das OLG weiterzuleiten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. In der Sache selbst hat das OLG den Beschluss des AG wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen. Das OLG hat es als notwendig angesehen, Eltern und Kind gemäß §§ 50a, 50b FGG persönlich anzuhören.  

     

    Checkliste: Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB

    Der durch das KindRG neu geschaffene § 1686 BGB erlangt besondere Bedeutung dann, wenn kein regelmäßiges Umgangsrecht stattfindet oder der Umgang gar ausgeschlossen ist.  

     

    • Die Ansicht, dass die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO zulässig ist, ist umstritten. M.E. ist die einfache Beschwerde nach §§ 19, 20 FGG beim Familiengericht gegeben, das über die Abhilfe entscheidet (Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, 2. Aufl. Rn. 236; Oelkers in Handbuch Fachanwalt Familienrecht, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 711).
    • Nahezu einhelliger Auffassung entspricht es, dass gemäß §§ 50a, 50b FGG die Eltern und das Kind anzuhören sind. Eine Anhörung des Jugendamts ist nicht notwendig, da § 1686 BGB nicht im Katalog des § 49a FGG aufgeführt ist.
    • Auskunftsberechtigt ist jeder Elternteil, auch der allein Sorgeberechtigte gegenüber dem anderen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet (OLG Brandenburg FuR 00, 171). Maßgebend ist allein die Elternschaft. Sonstige Umgangsberechtigte i.S.v. § 1686 BGB haben kein Auskunftsrecht.
    • Zur Auskunft verpflichtet ist grundsätzlich der jeweilige andere Elternteil, der das Kind in der Obhut hat, nicht aber ein Dritter (Büte; a.a.O. Rn. 230).
    • Das notwendige persönliche Interesse liegt i.d.R. vor, wenn sich der Elternteil über die Entwicklung des Kindes nicht anders unterrichten kann (OLG Naumburg FamRZ 01, 513). Es ist zu verneinen, wenn damit dem Kindeswohl abträgliche Interessen verfolgt werden (OLG Naumburg FamRZ 01, 513).
    • Bei kontinuierlichem Umgang mit dem Kind genügt i.d.R. eine halbjährige Auskunft, bei erheblichen Spannungen der Eltern, die die Auskunftserteilung jeweils zum Anlass neuer Auseinandersetzungen nehmen, kann der Berichtszeitraum auf ein Jahr ausgedehnt werden (OLG Köln FamRZ 97, 111).
    • Das Auskunftsverlangen ist auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes beschränkt und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Kriterien sind die Rückschtnahme auf
    • das Alter des Kindes (OLG Hamm FamRZ 95, 1288),
    • den Willen des Kindes (OLG Köln FamRZ 97, 111).
    • Verlangt werden können:
    • Schulzeugnisse (OLG Köln FamRZ 97, 111),
    • Fotos (OLG Frankfurt FamRZ 98, 577),
    • Berichte über die Entwicklung des Kindes (LG Karlsruhe FamRZ 83, 1169).
    • Nicht verlangt werden können:
    • Kopien eines Vorsorgeuntersuchungsheftes (OLG Zweibrücken FamRZ 90, 779),
    • Vorlage von Schul- und Klassenarbeitsheften (OLG Hamm FamRZ 01, 514),
    • laufende Auskunft zu schulischen Leistungen des Kindes (OLG Naumburg FamRZ 01, 513),
    • die Mitteilung der geheimen Telefonnummer (OLG Düsseldorf FamRZ 97, 46).
    • Der Auskunftsanspruch wird nach § 33 FGG vollstreckt (Büte, a.a.O. Rn. 236).