Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.01.2009 | Teammanagement

    Vorausschauende und „gerechte“ Urlaubsplanung in der Arztpraxis

    von Alexandra Schramm, Medienbüro Medizin, Hamburg

    Schwierigkeiten oder Auseinandersetzungen bei der jährlichen Urlaubsplanung sind auch in Arztpraxen keine Seltenheit. Das Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ ist arbeitsrechtlich höchst problematisch und auch nicht besonders kollegial. Dieser Beitrag erläutert Ihnen, wie sich die Urlaubsgestaltung in der Arztpraxis möglichst konfliktfrei planen und umsetzen lässt.  

    Wer hat welchen Urlaubsanspruch?

    Meist sind die Urlaubsansprüche im Arbeitsvertrag klar geregelt. Enthält der Arbeitsvertrag keinerlei Regelung zum Urlaub und gilt auch kein Tarifvertrag, haben Angestellte nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf bezahlten Urlaub von 24 Werktagen pro Jahr. Zu den Werktagen gehören auch Samstage, aber nicht Sonntage sowie gesetzliche Feiertage.  

     

    Je nach Alter, Betriebzugehörigkeit oder Tarifvertrag kann die Anzahl der Urlaubstage variieren. Sind Arzt und Arbeitnehmer an den Manteltarifvertrag (MTV) für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen (MFA) gebunden oder wurde im Arbeitsvertrag die Anwendung des MTV vereinbart, gelten die tariflichen Urlaubsvorschriften. Danach beträgt der Urlaub jährlich 31 Werktage. In dem Kalenderjahr, in dem die MFA das 30. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Jahresurlaub auf 34 Werktage. In dem Kalenderjahr, in dem sie das 40. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Urlaub auf 36 Werktage.  

     

    Für die Berechnung des tatsächlichen Urlaubsanspruchs ist entscheidend, ob von einer Arbeitswoche mit sechs oder fünf Werktagen ausgegangen wird. Das BUrlG etwa legt eine Arbeitswoche mit sechs Werktagen zugrunde. Daher muss der Urlaubsanspruch gegebenenfalls in Arbeitstage umgerechnet werden. Dies gilt insbesondere für Teilzeitbeschäftigte, die häufig nur an bestimmten Wochentagen arbeiten. Durch die Umrechnung in Arbeitstage wird vermieden, dass Teilzeitkräften ein längerer Urlaubsanspruch zusteht als Vollzeitkräften. Lesen Sie zur Berechnung Ausgabe 12/2008.  

    Rechtzeitig Urlaubsplan aufstellen