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  • 01.05.2007 | Strafrecht

    Vorteile aus Straftaten – Einkommen?

    Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit haben Einkünfte und Vorteile, die aus Straftaten gegen das Vermögen und das Eigentum Dritter stammen, außer Betracht zu bleiben (KG 6.2.07, (4) 1 Ss 288/05 (123)/05, n.v., Abruf-Nr. 071224).

     

    Praxishinweis

    Beim Erwerb aufgrund von Eigentums- oder Vermögensdelikten ist eine Anrechnung als Einkommen ausgeschlossen (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn. 501). Die Schädigung dieser Rechtsgüter soll niemandem zum Vorteil gereichen (Heiß in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Rn. 616). Insoweit ist dem Unterhaltspflichtigen keine Verletzung der Unterhaltspflicht vorzuwerfen (Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 170 Rn. 8a). Erfasst werden aber Vorteile aus unzumutbaren, unsittlichen oder verbotenen Tätigkeiten (OLG Nürnberg EzFamR aktuell 97, 339 – Schwarzarbeit). Bei der strafrechtlichen Prüfung der Leistungsfähigkeit ist daher genau zu prüfen, aus welchen Delikten die Vorteile stammen. Verteidigungsansatz für den Unterhaltspflichtigen: Der Irrtum über die Leistungsfähigkeit ist ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), da die Leistungsfähigkeit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist (OLG Koblenz NStZ 05, 640).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 80 | ID 87137