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  • 01.06.2007 | Scheidungsfolgesachen

    Vorsicht: Verschleuderung von Vermögen kann harte Konsequenzen nach sich ziehen

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Hat die Ehefrau einen dem Ehemann zustehenden Zugewinnausgleich i.H. von ca. 50.000 EUR zwischen Erhebung der Scheidungs- und Zugewinnausgleichsklage und der Entscheidung darüber in nicht nachvollziehbarer Weise verschwendet, sodass die Klage zum Zugewinnausgleich wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 1378 Abs. 2 BGB abzuweisen war, kann dies den gänzlichen Ausschluss ihres Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 4 BGB und darüber hinaus die Kürzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c BGB rechtfertigen (OLG Hamm 20.12.06, 11 UF 128/06, NJW 07, 1144, Abruf-Nr. 071545).

     

    Sachverhalt

    Das AG hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich (VA) durchgeführt, den Anspruch auf Zahlung von Zugewinn wegen Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin abgewiesen und den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Ehescheidung einen gemäß § 1579 Nr. 4 BGB gekürzten nachehelichen monatlichen Unterhalt zu zahlen. Auf die Berufung beider Parteien hat das OLG im Hinblick auf noch vorhandenes Sachvermögen (Ford Fiesta sowie Wohnungseinrichtung) die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs verurteilt, den Anspruch auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts vollständig wegen Verwirkung abgewiesen und den VA gemäß § 1587c Nr. 1 BGB begrenzt.  

     

    Entscheidungsgründe

    • Zugewinn: Zu Recht hat das AG § 1378 Abs. 2 BGB angewandt, weil die Antragsgegnerin im Verlauf des Scheidungsverbundverfahrens ihr gesamtes Barvermögen verbraucht hatte. Da jedoch noch Sachvermögen in Form eines Ford Fiesta und eine neu angeschaffte Wohnungseinrichtung vorhanden war, hat das AG den Wert beider Gegenstände ermittelt und entsprechend der Antragsbegrenzung den Zugewinn zuerkannt.

     

    • Nachehelicher Unterhalt: Der Anspruch darauf ist gemäß § 1579 Nr. 4 BGB verwirkt. Unstreitig hatte die Antragsgegnerin ihr zu Beginn der Ehe errichtetes Einfamilienhaus nach der Trennung verkauft. Streitig ist zwar die Höhe des Verbrauchs des Verkaufserlöses. Dieser ist nicht vollständig nachvollziehbar. Nicht zu berücksichtigen ist die behauptete Unterstützung des Sohnes sowie der behauptete weitere Verbrauch zur Deckung des eigenen Unterhalts. Denn der Bedarf ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Akzeptiert werden kann insoweit nur eine unterhaltsrechtliche Bedarfslücke. Unter Berücksichtigung fiktiver Zinsen ermittelt sich ein Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin. Da diese den vollständigen Verbrauch des Verkaufserlöses nicht nachvollziehbar darlegen konnte, ist aber davon auszugehen, dass sie den Antragsteller mit zumindest bedingtem Vorsatz um seinen Anspruch auf Zahlung des Zugewinns gebracht hat. Damit hat sie sich mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers i.S. von § 1579 Nr. 4 BGB hinweggesetzt, sodass es unbillig ist, dass er Aufstockungsunterhalt zahlen muss. Nur der gänzliche Ausschluss des Unterhalts ermöglicht es dem Antragsteller, bis zur Kürzung seiner Rentenbezüge mit der Rentenbewilligung an die Antragsgegnerin, die bei ihm durch die Vereitelung des Zugewinnausgleichs entstandene Vermögens- und Versorgungslücke jedenfalls teilweise auszugleichen.

     

    • VA: Dieser ist nach § 1587c Nr. 1 BGB um 50 Prozent zu kürzen, weil die Antragsgegnerin mehr Versorgungsansprüche erhält als nach dem Eintritt ins Rentenalter zur Deckung ihres Existenzminimums (770 EUR) erforderlich ist. Insoweit kommt es zur Vermeidung der Prämierung illoyalen Verhaltens allein darauf an, ob und inwieweit der Berechtigte während der Zeit der Erwirtschaftung der Versorgungsanwartschaften seinen Aufgaben und Pflichten nachgekommen ist. Ein Fehlverhalten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann eine Beschränkung des VA i.d.R. nicht rechtfertigen, außer es ist besonders krass. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Fehlverhalten kann aber neben der Berücksichtigung beim Unterhalt nicht doppelt angesetzt werden. Der rechnerisch ermittelte Ausgleichsbetrag ist so zu kürzen, dass gute Chancen bestehen, den Vermögensverlust durch den entgangenen Zugewinnausgleich im Wesentlichen auszugleichen.

     

    Praxishinweis