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  • 01.04.2006 | Prozessrecht

    Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

    1. Im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt nicht für Zeiten festgesetzt werden, in denen die Parteien in einem Haushalt gelebt haben.  
    2. Die darauf gestützte Rüge der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens kann auch erstmals in der Beschwerde erhoben werden.  
    (KG 21.11.05, 16 UF 4/05, n.v., Abruf-Nr. 060739)

     

    Sachverhalt

    Das AG hatte mit Beschluss Unterhalt im vereinfachten Verfahren für die Zeit ab 1.1.04 festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der vorträgt, ein gemeinsamer Haushalt zwischen ihm und dem Antragsteller sowie der Mutter habe mindestens bis zum 13.2.04 bestanden. Er sei absprachegemäß für einen Teil der Kosten des Lebensunterhalts, u.a. für die Wohnungskosten, aufgekommen. In einem Schreiben hat die Mutter des Antragstellers bestätigt, dass sie mit dem Sohn zum 13.2.04 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei. Der Antragsteller bestreitet die Behauptung und trägt vor, seit dem 26.10.03 habe er nicht mehr mit dem Antragsgegner in einem Haushalt gelebt. Zu diesem Zeitpunkt sei dieser ausgezogen. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Geltendmachung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren setzt nach § 645 Abs. 1 ZPO voraus, dass das Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist das vereinfachte Verfahren unzulässig (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 645 Rn. 1; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 04, 273).  

     

    Diesbezüglich kann der Antragsgegner die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens mit der Beschwerde gemäß § 652 Abs. 1 ZPO rügen, obwohl er diese Einwendung im erstinstanzlichen Anhörungsverfahren nicht erhoben hatte. Denn die Beschwerde kann auf neue Tatsachen gestützt werden, § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO. Für den streitigen Zeitraum vom 1.1.04 bis 13.2.04 ist die Rüge des Antragsgegners begründet und das vereinfachte Verfahren unzulässig. Nach seinem Vortrag haben die Parteien in diesem Zeitraum noch einen gemeinsamen Haushalt geführt.