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  • 26.10.2010 | Prozessrecht

    Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen isolierte Kostenentscheidungen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familiensachen sind Endentscheidungen im Sinne der § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1 FamFG. Statthaftes Rechtsmittel gegen alle Endentscheidungen ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Dies gilt auch für die Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen. Auch bei der Anfechtung von Kostenentscheidungen muss der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigen (OLG Oldenburg 2.6.10, 14 UF 45/10, n.v., Abruf-Nr. 103291).

     

    Sachverhalt

    Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Antragstellers. Nachdem die elterliche Sorge allein auf seinen Vater übertragen worden war, begehrte der Antragsteller Auskunft über die Höhe des Einkommens und stellte beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag. Nachdem die Antragsgegnerin außergerichtlich die begehrte Auskunft erteilt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache mit gegenseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt. Mit Beschluss hat das Familiengericht gemäß § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Für die Kostenentscheidung gilt nicht § 91a ZPO, sondern § 243 FamFG.  

     

    Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich nicht gemäß § 91a Abs. 2 ZPO nach §§ 567 ff. ZPO. Vielmehr sind Kostenentscheidungen Endentscheidungen, gegen die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG eingelegt werden kann. Denn mit der Kostenentscheidung des § 243 FamFG ist ein Systemwechsel verbunden, der wie in FG-Familiensachen die Anfechtung der Kostenentscheidung beinhaltet. Daher ist § 99 ZPO nicht anwendbar. Vielmehr gelten die §§ 58 ff. FamFG, die auch für Ehe- und Familienstreitsachen gelten.