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  • 30.06.2011 | Prozessrecht

    Rechtsbeschwerdegericht kann Zulassung der Berufung prüfen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer über 600 EUR ausgegangen ist, und hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist (vgl. BGH FamRZ 08, 257 [LS.] und WuM 08, 614), kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss FamRZ 10, 964).
    (BGH 23.3.11, XII ZB 436/10, FamRZ 11, 882, Abruf-Nr. 111516)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um den Anspruch der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich (ZGA). Die Parteien hatten einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem u.a. im Fall der Scheidung der ZGA ausgeschlossen, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs (VA) verzichtet und Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin beschränkt und der Höhe nach begrenzt wurden. Auf die von der Antragsgegnerin erhobene Stufenklage wurde der Antragsteller durch Teilurteil des AG verurteilt, über sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Dagegen hat er Berufung eingelegt. Das OLG hat den Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz auf nicht mehr als 500 EUR festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Wert des Beschwerdegegenstands ist nach dem Interesse des Rechtsmittelführers zu bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, sodass der Aufwand für die Auskunftserteilung zugrunde zu legen ist. Dieser beträgt keine 600 EUR, auch nicht beim Stundensatz von 17 EUR, weil ein Aufwand von mehr als 20 Stunden erforderlich ist. Die Kosten für eine Hilfsperson sind nicht anzusetzen. Denn es ist nicht dargelegt, dass der Auskunftspflichtige selbst keine sachgerechte Auskunft erteilen kann.  

     

    Das Berufungsgericht muss allerdings vor der Verwerfung der Berufung eine Entscheidung über ihre Zulassung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung zuzulassen, weil es von einer höheren Beschwer ausgegangen ist. Verfahrensrechtlich ist dies aber unerheblich, weil eine Zulassung nicht in Betracht gekommen wäre. Die Entscheidung des AG bewegt sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Damit ist kein Zulassungsgrund gegeben.