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  • 24.03.2011 | Prozessrecht

    FamFG: Richtige Rechtsmittel und -behelfe

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Die Wahl des richtigen Rechtsmittels und -behelfs nach dem FamFG bereitet Probleme. Dazu die folgenden Übersichten:  

     

    Rechtsmittel bei nach dem 1.9.09 eingeleiteten Verfahren

    Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen, in denen das Verfahren nach dem 1.9.09 eingeleitet worden ist, gilt Folgendes:  

     

    Übersicht: Rechtsmittel bei nach dem 1.9.09 eingeleiteten Verfahren
    • Rechtsmittel: Gegen Endentscheidungen (§ 38 FamFG) ist die Beschwerde statthaft, § 58 FamFG.
    • Beschwerdegericht: Die Beschwerde ist beim FamG einzulegen.
    • Einlegung: Gem. § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG kann dies - außer in Ehe- und Familienstreitsachen - auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des FamG erfolgen.
    • Begründung: Diese ist in Familienstreitsachen und Ehesachen gem. § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Begründungsfrist beträgt zwei Monate, § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG.
     

    Rechtsmittel und Rechtsbehelfe bei einstweiligen Anordnungen

    Bei einstweiligen Anordnungen gilt Folgendes: