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  • 25.03.2010 | Prozesskostenvorschuss

    Beim Quotenunterhalt besteht in der Regel kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss

    von RA Dr. Ernst L. Schwarz, FA für Familienrecht und Erbrecht, München

    Wird der Ehegattenunterhalt nach Quoten bemessen und ist beim Unterhaltsschuldner weder liquides Vermögen noch nicht prägendes Einkommen vorhanden, scheidet ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) aus. Die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostenvorschuss (PKV) würde dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen (AG München 10.2.10, 533 F 565/10, Abruf-Nr. 100840).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Antragstellerin hatte von ihrem Ehemann (dem Antragsgegner) im Wege einstweiliger Anordnung die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses (PKV) für die gerichtliche Geltendmachung von Trennungsunterhalt gefordert. Dem Antrag war als Anlage ein Schriftsatz auf einstweilige Anordnung „Ehegattenunterhalt“ beigefügt, dessen Einreichung die Antragstellerin für den Fall positiver gerichtlicher Entscheidung über den PKV ankündigte. Die Höhe des zu beantragenden Trennungsunterhalts ermittelte die Antragstellerin dort nach der Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens (Halbteilungsgrundsatz). Das Familiengericht München wies den Antrag auf PKV zurück. Bei dem vorliegend geltend gemachten Quotenunterhalt käme ein PKV nicht in Betracht. Dies würde dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen (das Vorhandensein liquiden Vermögens bzw. nicht prägender Einkünfte wurde nicht glaubhaft gemacht). Das Gericht folgte damit der h. M. (Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 6 Rn. 27; Geißler in Gerhardt/ v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 16. Kap. Rn. 210).  

     

    Praxishinweis

    Da der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss die Bedürftigkeit beseitigt, verweisen Gerichte vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vielfach auf die Vorrangigkeit des PKV. Beim Ehegattenunterhalt scheidet ein solcher PKV in der Regel jedoch aus.  

     

    Zwar ergibt sich für den getrennt lebenden Ehegatten (im Gegensatz zum geschiedenen Ehegatten!) eine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf PKV nach § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 BGB. In der Praxis wird der Ehegatten-unterhalt aber regelmäßig nach Quoten berechnet. Beim Quotenunterhalt besteht grundsätzlich kein Anspruch auf PKV. Ausgenommen in den - allerdings eher seltenen - Fällen, dass der Unterhaltsschuldner über liquides Vermögen oder nicht eheprägendes Einkommen verfügt. PKV wird beim Ehegattenunterhalt deshalb nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen sich bei überdurchschnittlich hohen Einkünften der Unterhalt aufgrund einer konkreten Bedarfsermittlung errechnet. Der PKV ist dann eine vom Unterhaltsgläubiger konkret darzulegende Bedarfsposition.