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  • 01.01.2005 | Prozesskostenhilfe

    Hat ein volljähriges Kind einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern?

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Ein volljähriges Kind hat gegenüber seinen zu Unterhalt verpflichteten Eltern Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, so lange es noch keine von den Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt hat, sich also noch in einer Berufsausbildung befindet (OLG Zweibrücken 13.9.04, 2 WF 165/04, n.v., Abruf-Nr. 042966).

     

    Sachverhalt

    Die volljährige Klägerin verlangt von ihrem Vater, dem Beklagten, Unterhalt seit September 2002. Seitdem befindet sie sich in der Ausbildung. Das Familiengericht hat die von ihr beantragte PKH zur Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Beklagten verweigert, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Prozesskostenvorschuss habe. Ihre sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin hat ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Bedürftig i.S. des Prozesskostenhilferechts ist nur, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, § 114 Abs. 1 ZPO. Eine Partei muss für die Prozesskosten auch ihr Vermögen einsetzen, § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach einhelliger Auffassung gehört hierzu auch ein Prozesskostenvorschussanspruch. Hier kommt ein solcher Prozesskostenvorschuss in Betracht. Die Volljährigkeit der Klägerin steht dem Anspruch nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss unterhaltsrechtlicher Natur (BGH FamRZ 04, 1633). Der Unterhalt umfasst den gesamte Lebensbedarf des Kindes, § 1610 Abs. 2 BGB. Für ihn müssen die Eltern entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit aufkommen, § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1603 Abs. 1 BGB. Gemäß dem Rechtsgedanken des § 1610 Abs. 2 BGB besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch volljähriger Kinder gegenüber ihren Eltern jedenfalls, wenn diese noch keine von den Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt haben. Die Vorschrift differenziert nicht zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern. Die Klägerin befindet sich noch in einer Berufsausbildung (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl. § 115 Rn. 64c).  

     

    Praxishinweis

    Vor Einreichung der Klage ist zu prüfen, ob ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen die barunterhaltspflichtigen Eltern besteht. Dies ist streitig (Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl., Rn. 3054 mit Fußnote 152). Hier war das PKH-Gesuch formell rechtskräftig durch Beschluss abgewiesen worden. Dies steht jedoch einem neuen PKH-Antrag nicht entgegen, da PKH-versagende Beschlüsse auch nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht materiell rechtskräftig werden (BGH FamRZ 04, 940).