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  • 01.06.2001 · Fachbeitrag · Prozessfinanzierung

    Der Prozesskostenvorschuss im Familienrecht

    | Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (PKV) ist in Familiensachen von erheblicher Bedeutung. Denn wer einen solchen, kurzfristig durchsetzbaren Anspruch hat, ist vermögend i.S. des § 115 Abs. 2 ZPO (BGH Rpfleger 93, 302; OLG München FamRZ 96, 1021; OLG Zweibrücken FamRZ 00, 757; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 115 Rn. 70 f.). In diesem Fall kann keine Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden. Im Einzelnen gilt: |