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  • 01.06.2005 | PKH

    PKH für Folgesachen außerhalb des Verbunds

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig i.S. des § 114 ZPO (BGH 10.3.05, XII ZB 20/04, FamRZ 05, 786, Abruf-Nr. 051196).

     

    Sachverhalt

    Nach Rechtskraft der Ehescheidung im Jahr 02 hat die Antragstellerin in der Folgezeit PKH für eine Klage auf Zugewinnausgleich begehrt. Das AG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Prozessführung sei unnütz teuer und daher mutwillig. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde ist der Antragstellerin PKH bewilligt worden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die isolierte Geltendmachung einer Scheidungsfolgesache ist grundsätzlich nicht mutwillig. Mutwillig handelt, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist. Zwar trifft es zu, dass auf Grund der Streitwertaddition und des degressiven Anstiegs der Gebühren im Verbundverfahren insgesamt geringere Kosten anfallen.  

     

    Für die Beurteilung der Mutwilligkeit kommt es aber nur darauf an, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtspunkten von einer isolierten Geltendmachung in der Regel absehen würde. Diese ist in erster Linie auf die sie allein treffenden Kosten bedacht. Insoweit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass im Scheidungsverbund geringere Kosten entstehen. Während im Verbund die Kosten in der Regel gemäß § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben werden, kann die obsiegende Partei der isoliert geltend gemachten Folgesache einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner geltend machen, § 91 Abs. 1 ZPO. Maßgeblich ist für die Frage der Erfolgsaussicht der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung.