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  • 01.08.2006 | PKH

    Frist für PKH-Beschwerde in FGG-Sachen

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
    Für die sofortige Beschwerde gegen ablehnende PKH-Entscheidungen gilt in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht die Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 S. 1 FGG, sondern über § 14 FGG die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO (BGH 12.4.06, XII ZB 102/04, FamRZ 06, 939; Abruf-Nr. 061618).

     

    Sachverhalt

    Das AG hat PKH für einen Antrag auf Umgangsregelung versagt. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 12.1.04 zugestellt. Mit einem am 6.2.04 beim AG eingegangenen Schriftsatz hat er sofortige Beschwerde eingelegt. Das OLG Dresden verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, da die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG nicht eingehalten sei. Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    In FGG-Familiensachen sind die Vorschriften der ZPO über PKH entsprechend anzuwenden. Die Verweisung bezieht sich nicht ausschließlich auf die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zu beurteilende Statthaftigkeit des Rechtsmittels, sondern betrifft das gesamte PKH-Recht und damit auch die in § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO geregelte Monatsfrist, innerhalb der die gegen ablehnende PKH-Entscheidungen zulässige sofortige Beschwerde einzulegen ist. Mit der auf einen Monat verlängerten Beschwerdefrist beabsichtigte der Gesetzgeber, die Rechtsmittelfrist im PKH-Verfahren abweichend von der Zwei-Wochen-Frist nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO an die im Hauptsacheverfahren geltende Rechtsmittelfrist des § 517 ZPO anzugleichen. Der Bedürftige soll nicht schlechter gestellt werden als die vermögende Partei, denn für den bedürftigen Antragsteller hat die Ablehnung seines PKH-Antrags annähernd vergleichbare Auswirkungen wie ein beschwerendes Urteil. Da auch für Hauptsacheentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit über § 621e Abs. 3 S. 2 ZPO die Monatsfrist des § 517 ZPO gilt, können PKH-Entscheidungen, die in FGG-Familiensachen ergehen, ebenfalls binnen Monatsfrist angefochten werden.  

     

    Allerdings verdrängt § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO nur dann in entsprechender Anwendung die nach § 22 Abs. 1 FGG in FGG-Sachen grundsätzlich maßgebliche Zwei-Wochen-Frist, wenn andernfalls die Frist zur Anfechtung einer PKH-Entscheidung kürzer wäre als die Anfechtungsfrist in der Hauptsache. Soweit in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Hauptsacheentscheidung unbefristet oder binnen Zwei-Wochen-Frist anfechtbar ist, gilt auch für das PKH-Verfahren die Frist nach § 22 Abs. 1 FGG.