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  • 24.01.2008 | PKH

    Beiordnung eines Anwalts

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem Beklagten, dem PKH bewilligt wird, wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen Antrag regelmäßig sogleich (und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden Abstammungsgutachtens) ein Rechtsanwalt beizuordnen (BGH 11.9.07, XII ZB 27/07, FamRZ 07, 1968, Abruf-Nr. 073323).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte wird von der Klägerin auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch genommen. Ihm wurde PKH erstinstanzlich bewilligt, der Antrag auf Beiordnung eines Anwalts unter Hinweis auf § 121 Abs. 2 ZPO aber abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das KG (FamRZ 07, 1472) zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach h.M. ist im Vaterschaftsfeststellungsverfahren die sofortige Beiordnung eines Anwalts geboten. Auch im Amtsermittlungsverfahren darf eine mittellose Partei nicht schlechter gestellt werden als eine vermögende Partei (BVerfG FamRZ 02, 531). Angesichts der Bedeutung der Sache und insbesondere, wenn die Parteien des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens entgegengesetzte Ziele verfolgen und darüber hinaus damit eine Klage auf Zahlung des Regelunterhalts verbunden ist, ist eine Anwaltsbeiordnung geboten, da auch eine bemittelte Partei sich eines Anwalts bedienen würde. Die Beiordnung ist auch geboten, weil es sich um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt. Auch ist der vom KG aufgezeigte Hinweis auf § 372a ZPO nicht geeignet, die Entscheidung zu stützen, da die dort geregelte Möglichkeit einem juristischen Laien i.d.R. nicht bekannt ist.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des BGH ist zutreffend ebenso wie die vom BGH für notwendig erachtete Beiordnung eines Anwalts von Beginn des Verfahrens an. Ist der Prozessgegner anwaltlich vertreten, ist dem Antragsteller – auch wenn er selbst Anwalt ist (BGH NJW 06, 1881) – im Interesse der Waffengleichheit bei Vorliegen der Voraussetzungen von PKH ohne Einschränkung ein Anwalt beizuordnen (OLG Zweibrücken FamRZ 03, 1937). Dies gilt auch im Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG (OLG Dresden FamRZ 04, 122; a.A. OLG Thüringen FamRZ 05, 1578). Insbesondere bei einem Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht handelt es sich um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Verfahren, sodass eine Beiordnung geboten ist (OLG Karlsruhe FamRZ 05, 2004; a.A. OLG Köln FamRZ 04, 289: keine Beiordnung bei erstmaliger Regelung des Umgangsrechts). Etwas anderes gilt allerdings, sofern nur unbedeutende Einzelregelungen zu treffen sind oder eine Einigung über die Regelung nur noch eine Formsache darstellt. Dann ist die Unterstützung durch einen Anwalt entbehrlich (Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, 2. Aufl. Rn. 108).