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  • 01.01.2006 | Namenserteilung

    Namensänderung des nichtehelichen Kindes

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Das geltende Recht gestattet dem Vater, der mit der allein sorgeberechtigten Mutter nicht verheiratet war und nach deren Tod die Sorge für das Kind erlangt, nicht, dem Kind seinen Namen zu erteilen. Angesichts der bewussten und eindeutigen Willensentscheidung des Gesetzgebers ist eine Abhilfe durch Analogieschlüsse nicht möglich (BGH 10.8.05, XII ZB 112/05, FamRZ 05, 1984, Abruf-Nr. 053039).

     

    Sachverhalt

    Nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Kindesmutter erteilte der Kindesvater nach Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn seinem nichtehelichen Kind, das zunächst den Namen der Mutter führte, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Familiennamen. Nach Vorlage durch den Standesbeamten hat das AG diesen angewiesen, den Familiennamen des Kindesvaters als Geburtsnamen im Geburtenbuch zu beurkunden. Nach Zurückweisung der Beschwerde der Standesamtsaufsicht durch das LG, hat das OLG dem BGH die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht zur Entscheidung vorgelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Standesbeamte wird angewiesen, die Namenserteilung des Kindesvaters als unwirksam anzusehen. § 1617a Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, da danach der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind nur den Namen des anderen nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilen kann. Die streitige Frage der analogen Anwendung des § 1617a Abs. 2 BGB wird dahin entschieden, dass eine solche unzulässig ist. Dem Interesse des Kindes an der namensmäßigen Integration in die Familie seines allein sorgeberechtigt gewordenen Elternteils steht die gesetzliche Regelung entgegen. Der Gesetzgeber hat bewusst dem Interesse des Kindes an der Kontinuität seiner Namensgebung den Vorrang vor der Möglichkeit eingeräumt, mit dem Wechsel der Sorgerechtszuständigkeit auch den Kindesnamen anzupassen. Für eine analoge Anwendung fehlt es an der Vergleichbarkeit der Normsituation mit der hier vorliegenden Konstellation. Auch nach § 1617b BGB ist der Nachvollzug des Sorgerechtswechsels im Kindesnamen unzulässig. Zwar verkürzt das Gesetz damit die Rechte des Vaters eines nichtehelichen Kindes, es handelt sich aber um eine Fälle der vorliegenden Art ausdrücklich einbeziehende Werteentscheidung, die unbeschadet rechtspolitischer Kritik hinzunehmen ist.  

     

    Praxishinweis

    Eine Namensänderung ist nur im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung möglich. Für eine Änderung des Kindesnamens aus wichtigem Grund gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG muss analog § 1618 S. 4 BGB die Namensänderung „erforderlich“ sein (BVerwG FamRZ 02, 1104). Für das minderjährige Kind muss der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen, § 2 Abs. 1 S. 1 HS.1 NamÄndG. Hat das Kind einen Vormund oder Pfleger, bedarf dessen Antrag der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, die zu erteilen ist, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht (VG Darmstadt FamRZ 99, 655).