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  • 01.05.2001 · Fachbeitrag · Nachehelicher Unterhalt

    Unterhaltsbedarf: Die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Zinseinkünften und Wohnwerten

    | In „Familienrecht kompakt“ 3/01, Seiten 32 ff., ist der Leitsatz des BGH-Urteils zum Geschiedenenunterhalt vom 13.6.01 ausführlich kommentiert worden (XII ZR 343/99, Abruf-Nr. 010829). Dabei ging es um sämtliche Fragen des eheprägenden Einkommens aus einer nach Trennung oder Scheidung aufgenommenen oder erweiterten Erwerbstätigkeit des haushaltsführenden Ehegatten. Der BGH hat in diesem Urteil aber außerdem auch - nebenbei - zu der Frage von Zinseinkünften Stellung genommen. Detailliert ging es dabei um das Familienwohnheim, das dem haushaltsführenden Ehegatten allein gehörte. Die Richter führten hierzu aus: Wird die Ehewohnung nach der Trennung oder Scheidung veräußert, entfällt ein eheprägender Wohnvorteil. An seine Stelle treten die Zinseinkünfte, die der Unterhaltsberechtigte aus dem Veräußerungserlös erzielt oder erzielen muss. Dazu folgende Einzelheiten: |