Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2005 | Leistungsklage

    Erneute Unterhaltsklage nach Klageabweisung

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Die Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt wegen fehlender Bedürftigkeit für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung entfaltet auch dann keine materielle Rechtskraft für die Zukunft, wenn zugleich rückständiger Unterhalt zugesprochen wurde. Deswegen kann Unterhalt erneut eingeklagt werden. Richtige Klageart ist jedoch die Leistungsklage und nicht die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO (BGH 3.11.04, XII ZR 120/02, FamRZ 05, 101, Abruf-Nr. 043110).

     

    Sachverhalt

    Der Klägerin wurde rückständiger nachehelicher Unterhalt zuerkannt und die Klage auf künftigen Unterhalt abgewiesen, weil sie über bedarfsdeckende Einkünfte verfügte. Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BGH zur Surrogattheorie erhob die Klägerin eine Abänderungsklage, der stattgegeben wurde. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei Abweisung des künftigen Unterhalts ist die Leistungsklage die richtige Klageart, auch wenn rückständiger Unterhalt zuerkannt wurde. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 323 ZPO, der eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen voraussetzt. Nur ein der Unterhaltsklage für die Zukunft wenigstens teilweise stattgebendes Urteil wirkt über den Zeitpunkt der Entscheidung hinaus. Weicht die Entwicklung von der Ausgangsprognose ab, handelt es sich nicht um eine neue Tatsachenlage, sondern um einen Angriff gegen die Richtigkeit des Urteils, das mit Hilfe von § 323 ZPO den veränderten Urteilsgrundlagen angepasst werden kann. Wird die Klage abgewiesen, liegt keine in die Zukunft hineinwirkende Verurteilung zu Grunde und damit auch keine Zukunftsprognose. Deswegen kommt dem Klage abweisenden Urteil noch keine in die Zukunft weisende Rechtskraftwirkung zu, so dass es zu deren Durchbrechung § 323 ZPO nicht bedarf.  

     

    Die Rechtskraft des Klage abweisenden Urteils steht einer erneuten Leistungsklage nicht entgegen, wenn die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen später eintreten und es sich um neue Tatsachen handelt, die einen anderen, vom rechtskräftigen Urteil nicht erfassten Lebensvorgang betreffen.