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  • 26.11.2008 | Kindesunterhalt

    Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung
    von Kindergartenbeiträgen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. Einen Mehrbedarf des Kindes begründen diese Kosten für die Zeit bis zum 31.12.07 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand von 50 EUR übersteigen. Im Übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte. Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert (BGH 5.3.08, XII ZR 150/05, FamRZ 08, 1152, Abruf-Nr. 081348).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um den für die Klägerin zu entrichtenden Kindergartenbeitrag. Der Beklagte ist der Vater der im August 01 nicht ehelich geborenen Klägerin. Mit Jugendamtsurkunde vom September 01 hat er sich verpflichtet, der Klägerin den Regelbetrag zu zahlen. Die Mutter der Klägerin ist erwerbstätig. Die Klägerin besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht für die Zeit ab Juli 04 Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe des Kindergartenbeitrags von zunächst monatlich 87 EUR und nach dem Wechsel des Kindergartens von monatlich 91 EUR (jeweils ohne Essensgeld) geltend. Der Beklagte hat sich auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. AG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten, und zwar gleichgültig, ob die Einrichtung ganz- oder halbtags besucht wird, sind zum Bedarf des Kindes zu rechnen. Sie stellen grundsätzlich keinen berufsbedingten Aufwand des betreuenden Elternteils dar. Denn diese Aufwendungen dienen in erster Linie erzieherischen Zwecken, weil die Kindergartenbetreuung dem Kind zur Förderung seiner Entwicklung dient und den Eltern zugleich Hilfe bei der Erziehung zuteil wird. Im Hinblick darauf stehen die erzieherischen Aufgaben des Kindergartens derart im Vordergrund, dass dem Gesichtspunkt der Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit des betreffenden Elternteils nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.  

     

    Ein Betrag von 50 EUR dieser Kosten pro Monat ist in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Die darüber hinausgehenden Kosten sind als Mehrbedarf des Kindes anzusehen. Dies gilt ab dem 1.1.08 im Hinblick auf die Übergangsregelung nach § 36 Nr. 4 EGZPO bzw. § 36 Nr. 3a EGZPO.