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  • 01.09.2006 | Kindesunterhalt

    So berechnet der BGH den Unterhalt beim sog. Wechselmodell

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Ein Kind lebt i.S. des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt. Zur anteiligen Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln (BGH 21.12.05, XII ZR 126/03, FamRZ 06, 1015 m. Anm. Luthin, Abruf-Nr. 061788).

     

    Sachverhalt

    Der 1991 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Die elterliche Sorge steht beiden Eltern gemeinschaftlich zu. Der Kläger ist überwiegend bei seiner Mutter und verlangt Unterhalt. Der Beklagte verteidigt sich damit, dass bei der Bemessung des Barunterhalts berücksichtigt werden müsse, dass der Kläger sich im Durchschnitt an 13 Tagen im Monat bei ihm aufhalte. AG und OLG haben den Beklagten zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Die Revision blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig im Hinblick auf § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB, weil der Kläger sich zu 2/3 und damit überwiegend bei seiner Mutter aufhält. Die Mutter kommt ihrer Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes nach, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Diese Regelung gilt auch, wenn das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Daran ändert die Ausübung des Umgangsrechts durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil nichts, selbst wenn dies großzügig gehandhabt wird. Beim Wechselmodell ist eine anteilige Betreuung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils nur zu berücksichtigen, wenn die Betreuung des Kindes in etwa je zur Hälfte bei beiden Elternteilen liegt. Liegt die Betreuung demgegenüber lediglich zu 1/3 bei einem Elternteil, ändert dies an seiner umfassenden Barunterhaltspflicht nichts.  

     

    Praxishinweis

    Zu Recht hat der BGH hervorgehoben, dass das Wechselmodell nicht auf den Fall zu übertragen ist, dass sich das Kind bei einem Elternteil aufhält und der andere Elternteil lediglich ein – wenn auch umfängliches – Umgangsrecht hat. Bemerkenswerter Weise hat der BGH eine beiderseitige Barunterhaltspflicht, die sich aus dem Wechselmodell ergibt, auch abgelehnt, wenn nicht beide Elternteile in etwa einen gleich hohen Anteil der Betreuungsleistung erbringen. Bei einem Verhältnis von 2/3 zu 1/3 geht der BGH von einer alleinigen Barunterhaltspflicht des Elternteils aus, der die geringere Betreuungsleistung erbringt. Es wird ferner abgelehnt, dass von dem Barunterhalt ein Teil abzuziehen ist, der durch die Betreuung des Kindes sichergestellt wird. Zu Recht weist der BGH darauf hin, dass die überwiegenden Kosten, die mit dem Barunterhalt ausgeglichen werden sollen, bei dem Elternteil anfallen, der überwiegende Betreuungsleistungen erbringt und der auf den Barunterhalt angewiesen ist.