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  • 01.06.2006 | Kindesunterhalt

    Kindergeld und Unterhalt

    von RA Dr. Andrea Brandani, Berlin

    Der BGH hat entschieden, dass das Kindergeld voll auf den Bedarf des Volljährigen angerechnet wird. Dies gilt auch, wenn das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtig ist (FK 06, 55, Abruf-Nr. 053499; neue Abonnenten können den Beitrag kostenlos anfordern, Fax: 02596 922-80, kein Fax-Abruf!). Der Beitrag zeigt die Auswirkungen dieser Entscheidung für die Praxis auf. Darüber hinaus werden weitere wichtige Besonderheiten zum Kindergeld und deren Auswirkungen auch auf den Unterhalt Minderjähriger dargestellt.  

     

    Kindergeld begünstigt den alleinigen/überwiegenden Unterhaltsschuldner

    Der BGH begründet seine Grundsatzentscheidung damit, dass das Kindergeld den Eltern die Unterhaltspflicht erleichtern soll. Dem Volljährigen wird nur Barunterhalt geschuldet. Nur wer Barunterhaltsleistungen erbringt, leistet Unterhalt und muss entlastet werden (BGH, a.a.O.).  

     

    Die unteren Gerichte hatten die Kindergeldaufteilung beim Volljährigen unterschiedlich gehandhabt. Vielfach wurde das Kindergeld zur Hälfte dem Elternteil gelassen, der mangels Leistungsfähigkeit zwar keinen Barunterhalt leistet, das Kind aber im Haushalt mitversorgt (OLG Celle FamRZ 03, 1408; OLG Nürnberg FamRZ 00, 687). Der BGH hat diesen Streit nun beendet, und zwar zu Gunsten des alleinigen bzw. überwiegenden Barunterhaltsschuldners, dem das Kindergeld zu 100 Prozent zu Gute kommt.