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  • 26.02.2009 | Kindesunterhalt

    Besonderheiten der neuen Düsseldorfer Tabelle

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Seit dem 1.1.09 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Die folgende Checkliste erläutert wichtige Neuerungen:  

     

    Checkliste: Neuregelungen der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.09
    • Erhöhung des Kindergeldes: Das Kindergeld beträgt jetzt für das erste und zweite Kind 164 EUR, für das dritte Kind 170 EUR und ab dem vierten Kind 195 EUR. Dies führt dazu, dass im Anhang eine weitere Tabelle für die Zahlbeträge eingefügt werden musste, weil der Gesetzgeber neuerdings zwischen dem dritten und vierten Kind differenziert.

     

    • Steuerliche Kinderfreibeträge: Die steuerlichen Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG haben sich geändert. Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt nunmehr 1.932 EUR. Dieser ist gem. § 1612a BGB zu verdoppeln und der sich daraus ergebende Betrag durch 12 zu teilen. Damit steht der Kindesunterhalt für die zweite Altersstufe fest. Dieser beträgt nunmehr 322 EUR. 87 Prozent (281 EUR) davon entsprechen dem Mindestbedarf eines Kindes der ersten Altersstufe und 117 Prozent (377 EUR) dem Mindestunterhalt bei einem Kind der 3. Altersstufe. Der Volljährigenunterhalt wird wie immer dadurch ermittelt, dass die Differenz des Mindestunterhalts der 2. und 3. Altersstufe dem Mindestunterhalt der 3. Altersstufe zugeschlagen wird. Dies ergibt 432 EUR. Von diesem Mindestbedarf leiten sich alle weiteren Einkommensgruppen mit den entsprechenden Prozentsätzen ab.

     

    • Mindestunterhalt: Der Mindestbedarf eines Kindes der 1. Altersstufe ist nur um 2 EUR, bei einem Kind der 3. Altersstufe hingegen um 12 EUR gestiegen. Dies beruht darauf, dass die Düsseldorfer Tabelle die erste ist, die auf dem Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB beruht. Bis zum 1.1.09 hat der Gesetzgeber in § 36 Nr. 4 EGZPO eine Übergangsregelung mit von ihm festgesetzten Mindestunterhaltsbeträgen vorgegeben. Diese betrugen 279 EUR (1. Altersstufe), 322 EUR (2. Altersstufe) und 365 EUR (3. Altersstufe). Die Übergangsvorschrift ist durch die neuen Mindestunterhalte bedeutungslos geworden.

     

    • Dynamische Titel: Große Probleme bereitet die Umrechnung dynamischer Titel gemäß E. „Übergangsregelung“ der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist nicht geändert. Für die Umrechnung der alten dynamischen Titel beruhend auf der Regelbetragverordnung sind die zur Zeit des Inkrafttretens des Unterhaltsreformgesetzes maßgebenden Mindestunterhaltsbeträge einschließlich Kindergeld ausschlaggebend. Die Umrechnung muss mit den zum 1.1.08 geltenden Beträgen vorgenommen werden, um festzustellen, welchem Prozentsatz des Mindestunterhalts der damalige Titel über den Regelunterhalt entspricht. Sinn der Umrechnungsvorschrift ist die Festlegung dieses Prozentsatzes. Danach ergab sich z.B. bei einem Titel über 100 Prozent des Regelbetrags der 1. Altersstufe, dass der Regelbetrag 97,8 Prozent des Mindestunterhalts (ab 1.1.08) betrug. Damit hat sich der Zweck der Übergangsregelung erledigt. Für die weiteren Anpassungen dynamisierter Titel aufgrund einer Änderung des Mindestunterhalts oder aufgrund des Kindergeldes gelten die allgemeinen Grundsätze für dynamische Titel. Die Übergangsregelung hatte nur den Sinn, die alte Regelbetragverordnung durch einen bestimmten Prozentsatz des neuen Mindestunterhalts zu ersetzen, damit diese Titel nicht mit der Abschaffung der Regelbetragverordnung ins Leere laufen. Deswegen führte diese auch nicht zu einem höheren Zahlbetrag. Beispiel (Kind 1. Altersstufe): 100 Prozent des Regelbetrags entsprechen einem Mindestunterhalt von 97,8 Prozent. Dieser beträgt nun 281 EUR. 97,8 Prozent davon sind 274,82 EUR. Darauf ist das hälftige Kindergeld (82 EUR) anzurechnen, so dass sich ein Zahlbetrag von 192,82 EUR ergibt. Damit liegt der Betrag unter dem alten Betrag von 196 EUR, weil 5 EUR mehr Kindergeld angerechnet wurden. Will das Kind den Mindestunterhalt in voller Höhe erhalten, muss Abänderungsklage erhoben werden.
     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 40 | ID 124872